Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 27 UF 14/10
Tenor
Das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers für die beabsichtigte Berufung wird zurückgewiesen.
1
G r ü n d e :
2Dem Prozesskostenhilfegesuch kann nicht entsprochen werden, da die beabsichtigte Berufung des Klägers keine hinreichende Erfolgsaussicht besitzt, § 114 I ZPO.
31.
4Da auch bei Zugrundelegung der Aussage der als Zeugin vernommenen Mutter des Klägers nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Kläger bei Eintritt der Volljährigkeit über Bankguthaben von ca. 25 € verfügte (die Beweislast für das mangelnde Vermögen obliegt dem Kläger), fehlt in diesem Umfang bereits die Erfolgsaussicht, da der Kläger diesen Betrag auf jeden Fall zur Befriedigung der Forderung der Beklagten zur Verfügung stellen muss.
52.
6Aber auch im Übrigen hat das Familiengericht zu Recht die Vollstreckungsgegen-klage abgewiesen.
7Bei dem mit der Klage angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss handelt es sich um einen Vollstreckungstitel gem. § 794 I Nr. 2 ZPO; für die Zwangsvollstreckung aus derartigen Titeln gelten nach § 795 S. 1 ZPO die Vorschriften der §§ 724 bis 793 ZPO entsprechend. Dies bedeutet, dass für den vom Kläger erhobenen Einwand der beschränkten Haftung gem. § 1629a BGB die §§ 786, 785, 780, 767 ZPO gelten. Die damit grundsätzlich mögliche Vollstreckungsgegenklage scheitert hier daran, dass der Kläger mit dem von ihm erhobenen Einwand der Haftungsbeschränkung nach §§ 780 I, 767 II ZPO präkludiert ist, da er sich diese Haftungsbeschränkung nicht hat vorbehalten lassen. Soweit in der Kommentarliteratur gelegentlich undifferenziert ausgeführt wird, die Vorschrift des § 767 II ZPO sei bei Kostenfestsetzungsbeschlüssen nicht anwendbar (z.B. Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 795 RN 1), ist dies in dieser Allgemeinheit nicht zutreffend. Ob ein Einwand mit der Vollstreckungsgegenklage noch geltend gemacht werden kann, hängt vielmehr jeweils davon ab, ob er vor Schaffung des früheren Titels, der der Rechtskraft fähig ist (was für Kostenfestsetzungsbeschlüsse zutrifft, vgl. BGH MDR 1976, 914 = RPfleger 1976, 354 – juris TZ 15), bereits entstanden war und bei Schaffung dieses Titels hätte berücksichtigt werden können. Sind beide Voraussetzungen erfüllt, tritt gem. § 767 II ZPO Präklusion ein. Dies ist vorliegend der Fall.
8Die vom Beklagten nunmehr geltend gemachte Haftungsbeschränkung konnte zwar im Kostenfestsetzungsverfahren selbst nicht geltend gemacht werden, da es sich nicht um einen Umstand handelt, der in diesem Verfahren vom Rechtspfleger hätte berücksichtigt werden können; in den Kostenfestsetzungsbeschluss hätte die Haftungsbeschränkung nur aufgenommen werden können, wenn sie bereits das Urteil, das die für die Festsetzung maßgebende Kostengrundentscheidung aussprach, enthalten hätte (allg. Meinung; vgl. nur OLG Koblenz NJW-RR 1997, 1160 u. OLG Celle NJW-RR 1988, 133, 134 m.w.N., jeweils für den Fall der beschränkten Erbenhaftung, dem die Haftungsbeschränkung gem. § 1629a BGB nachgebildet ist).
9Das Familiengericht hat aber zutreffend auch nicht darauf abgehoben, der Kläger habe die Einrede im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens erheben können, sondern darauf, dass die Erhebung im Rechtsstreit selbst hätte erfolgen können (und damit müssen), um zu erreichen, dass im Urteil vom 31.7.2008 ein Vorbehalt betreffend die Kostentragungspflicht des Klägers aufgenommen wird. Auf diese Ausführungen nimmt der Senat Bezug. Dieser Auffassung steht die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach die Aufrechnung mit einer Gegen-forderung des Kostenschuldners gegen die im Kostenfestsetzungsbeschluss titulierte Erstattungsforderung nicht an § 767 II ZPO scheitert, selbst wenn die Gegenforderung schon vor Erlass des die Kostengrundentscheidung enthaltenden Urteils entstanden war, nicht entgegen. Denn dieser Rspr. liegt gerade nicht (wie gelegentlich missverständlich formuliert wird, s. oben) die Auffassung zu Grunde, dass § 767 II ZPO auf Vollstreckungsgegenklagen generell nicht anzuwenden ist. Es wird vielmehr entscheidend darauf abgestellt, dass der Prozessrichter die Aufrechnungseinrede nicht abschließend bescheiden kann, da im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Rechtsstreit die Höhe der Erstattungsforderung noch nicht feststeht, deren Feststellung vielmehr erst im anschließenden Verfahren gem. § 104 ZPO erfolgt, so dass nicht hinreichend sicher zu überblicken ist, ob die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung die Kostenforderung erreicht und damit vollständig zum Erlöschen bringt oder ob sie zumindest dazu führt, dass die Erstattungsforderung nur noch in einer bestimmten Höhe besteht (so grundlegend BGHZ 3, 381 = NJW 1952, 144). Mit diesen Erwägungen ist die Unanwendbarkeit des § 767 II ZPO auf Aufrechnungserklärungen gegenüber einer im Kostenfestsetzungsbeschluss titulierten Erstattungsforderung überzeugend zu begründen, aus ihnen folgt jedoch nicht die generelle Unanwendbarkeit dieser Vorschrift auf Einreden, die gegenüber einem Kostenfestsetzungsbeschluss erhoben werden. Der Vorbehalt der beschränkten Haftung gem. § 1629a BGB kann aber – anders als die Aufrechnung – vom Prozessrichter auf entsprechende Einrede des volljährigen Kindes hin unschwer bei der Kostengrundentscheidung berücksichtigt werden, denn wird die Einrede erhoben, kann sie ohne weitere sachliche Prüfung in einen entsprechenden Vorbehalt umgesetzt werden (Veit in BeckOK BGB, Stand 1.1.2008, § 1629a RN 14, 30; Coester in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2007, § 1629a RN 51; Schwer in jurisPK BGB, 4. Aufl., § 1629a RN 30). Warum dann eine Erhebung der Einrede im Ausgangsprozess nicht (zumindest hilfsweise) gefordert werden soll, um Präklusion zu vermeiden, ist nicht ersichtlich.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- ZPO § 114 Voraussetzungen 1x
- ZPO § 794 Weitere Vollstreckungstitel 1x
- ZPO § 795 Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weiteren Vollstreckungstitel 1x
- ZPO § 724 Vollstreckbare Ausfertigung 1x
- ZPO § 725 Vollstreckungsklausel 1x
- ZPO § 726 Vollstreckbare Ausfertigung bei bedingten Leistungen 1x
- ZPO § 727 Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Rechtsnachfolger 1x
- ZPO § 728 Vollstreckbare Ausfertigung bei Nacherbe oder Testamentsvollstrecker 1x
- ZPO § 729 Vollstreckbare Ausfertigung gegen Vermögens- und Firmenübernehmer 1x
- ZPO § 730 Anhörung des Schuldners 1x
- ZPO § 731 Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel 1x
- ZPO § 732 Erinnerung gegen Erteilung der Vollstreckungsklausel 1x
- ZPO § 733 Weitere vollstreckbare Ausfertigung 1x
- ZPO § 734 Vermerk über Ausfertigungserteilung auf der Urteilsurschrift 1x
- ZPO § 735 (weggefallen) 1x
- ZPO § 736 Zwangsvollstreckung für oder gegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei nachträglicher Eintragung im Gesellschaftsregister 1x
- ZPO § 737 Zwangsvollstreckung bei Vermögens- oder Erbschaftsnießbrauch 1x
- ZPO § 738 Vollstreckbare Ausfertigung gegen Nießbraucher 1x
- ZPO § 739 Gewahrsamsvermutung bei Zwangsvollstreckung gegen Ehegatten und Lebenspartner 1x
- ZPO § 740 Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut 1x
- ZPO § 741 Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut bei Erwerbsgeschäft 1x
- ZPO § 742 Vollstreckbare Ausfertigung bei Gütergemeinschaft während des Rechtsstreits 1x
- ZPO § 743 Beendete Gütergemeinschaft 1x
- ZPO § 744 Vollstreckbare Ausfertigung bei beendeter Gütergemeinschaft 1x
- ZPO § 745 Zwangsvollstreckung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft 1x
- ZPO § 746 1x
- ZPO § 747 Zwangsvollstreckung in ungeteilten Nachlass 1x
- ZPO § 748 Zwangsvollstreckung bei Testamentsvollstrecker 1x
- ZPO § 749 Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Testamentsvollstrecker 1x
- ZPO § 750 Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung 1x
- ZPO § 751 Bedingungen für Vollstreckungsbeginn 1x
- ZPO § 752 Sicherheitsleistung bei Teilvollstreckung 1x
- ZPO § 753 Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher; Verordnungsermächtigung 1x
- ZPO § 754 Vollstreckungsauftrag und vollstreckbare Ausfertigung 1x
- ZPO § 755 Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners 1x
- ZPO § 756 Zwangsvollstreckung bei Leistung Zug um Zug 1x
- ZPO § 757 Übergabe des Titels und Quittung 1x
- ZPO § 758 Durchsuchung; Gewaltanwendung 1x
- ZPO § 759 Zuziehung von Zeugen 1x
- ZPO § 760 Akteneinsicht; Aktenabschrift 1x
- ZPO § 761 1x
- ZPO § 762 Protokoll über Vollstreckungshandlungen 1x
- ZPO § 763 Aufforderungen und Mitteilungen 1x
- ZPO § 764 Vollstreckungsgericht 1x
- ZPO § 765 Vollstreckungsgerichtliche Anordnungen bei Leistung Zug um Zug 1x
- ZPO § 766 Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung 1x
- ZPO § 767 Vollstreckungsabwehrklage 2x
- ZPO § 768 Klage gegen Vollstreckungsklausel 1x
- ZPO § 769 Einstweilige Anordnungen 1x
- ZPO § 770 Einstweilige Anordnungen im Urteil 1x
- ZPO § 771 Drittwiderspruchsklage 1x
- ZPO § 772 Drittwiderspruchsklage bei Veräußerungsverbot 1x
- ZPO § 773 Drittwiderspruchsklage des Nacherben 1x
- ZPO § 774 Drittwiderspruchsklage des Ehegatten oder Lebenspartners 1x
- ZPO § 775 Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung 1x
- ZPO § 776 Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln 1x
- ZPO § 777 Erinnerung bei genügender Sicherung des Gläubigers 1x
- ZPO § 778 Zwangsvollstreckung vor Erbschaftsannahme 1x
- ZPO § 779 Fortsetzung der Zwangsvollstreckung nach dem Tod des Schuldners 1x
- ZPO § 780 Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung 2x
- ZPO § 781 Beschränkte Erbenhaftung in der Zwangsvollstreckung 1x
- ZPO § 782 Einreden des Erben gegen Nachlassgläubiger 1x
- ZPO § 783 Einreden des Erben gegen persönliche Gläubiger 1x
- ZPO § 784 Zwangsvollstreckung bei Nachlassverwaltung und -insolvenzverfahren 1x
- ZPO § 785 Vollstreckungsabwehrklage des Erben 2x
- ZPO § 786 Vollstreckungsabwehrklage bei beschränkter Haftung 2x
- ZPO § 787 Zwangsvollstreckung bei herrenlosem Grundstück oder Schiff 1x
- ZPO § 788 Kosten der Zwangsvollstreckung 1x
- ZPO § 789 Einschreiten von Behörden 1x
- ZPO § 790 (weggefallen) 1x
- ZPO § 791 1x
- ZPO § 792 Erteilung von Urkunden an Gläubiger 1x
- ZPO § 793 Sofortige Beschwerde 1x
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- § 767 II ZPO 5x (nicht zugeordnet)
- MDR 1976, 914 1x (nicht zugeordnet)
- NJW-RR 1997, 1160 1x (nicht zugeordnet)
- NJW-RR 1988, 133, 134 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1629a Beschränkung der Minderjährigenhaftung 2x
- ZPO § 104 Kostenfestsetzungsverfahren 1x
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