Der Erbe kann auf Grund der ihm nach den §§ 2014, 2015 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zustehenden Einreden nur verlangen, dass die Zwangsvollstreckung für die Dauer der dort bestimmten Fristen auf solche Maßregeln beschränkt wird, die zur Vollziehung eines Arrestes zulässig sind. Wird vor dem Ablauf der Frist die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beantragt, so ist auf Antrag die Beschränkung der Zwangsvollstreckung auch nach dem Ablauf der Frist aufrechtzuerhalten, bis über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtskräftig entschieden ist.
ZPO § 782 Einreden des Erben gegen Nachlassgläubiger
Zivilprozessordnung
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Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 4 KR 438/20
16. Oktober 2020
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L 4 KR 438/20 | 16. Oktober 2020 |
Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 12 U 278/05
25. April 2006
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12 U 278/05 | 25. April 2006 |
Urteil vom Landgericht Freiburg - 2 O 313/04
28. Januar 2005
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2 O 313/04 | 28. Januar 2005 |
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 7 AR 4/04
24. Juni 2004
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7 AR 4/04 | 24. Juni 2004 |