Wird ein Gegenstand auf Grund der Pfändung veräußert, so steht dem Erwerber wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der veräußerten Sache ein Anspruch auf Gewährleistung nicht zu.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
ZPO § 806 Keine Gewährleistung bei Pfandveräußerung
Zivilprozessordnung
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Zitiert von
|
Urteil vom Verwaltungsgericht Bayreuth - B 9 K 21.773
17. März 2022
|
B 9 K 21.773 | 17. März 2022 |
|
Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 4 KR 438/20
16. Oktober 2020
|
L 4 KR 438/20 | 16. Oktober 2020 |
|
Beschluss vom Sächsisches Landessozialgericht (8. Senat) - L 8 AY 5/19 B ER
11. Juni 2019
|
L 8 AY 5/19 B ER | 11. Juni 2019 |