Wird ein Gegenstand auf Grund der Pfändung veräußert, so steht dem Erwerber wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der veräußerten Sache ein Anspruch auf Gewährleistung nicht zu.
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ZPO § 806 Keine Gewährleistung bei Pfandveräußerung
Zivilprozessordnung
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 4 KR 438/20
16. Oktober 2020
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L 4 KR 438/20 | 16. Oktober 2020 |