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| 1. Die gemäß § 143 SGG statthafte und nach § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG), ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere bedurfte sie nicht der Zulassung, da über eine Vergütungsforderung i.H.v. 20.396,25 EUR gestritten wird, so dass der Beschwerdewert von 750,00 EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) überschritten wird. |
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| 2. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist allein noch die Vergütungsforderung der Klägerin für die im Zeitraum vom 20. August 2011 bis 9. Mai 2012 durchgeführte Dauerbeatmung der Versicherten der Beklagten, Frau J. M., i.H.v. insgesamt 20.396,25 EUR. Den Antrag auf Erklärung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs vom 5. April 2016 hat die Klägerin zuletzt nicht weiterverfolgt (vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 16. März 2020) und die Berufung insoweit zurückgenommen (§ 156 Abs. 1 Satz 1 SGG). |
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| Die Klägerin verfolgt die Vergütungsforderung mit einer echten Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG. Ein Verwaltungsakt hatte hier von der Beklagten nicht zu ergehen, da Rechtsgrundlage für die von der Klägerin begehrte Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer Vergütung für die erbrachten Dauerbeatmungsleistungen der Versicherten der Beklagten - mangels eines konsensualen, öffentlich-rechtlichen vertraglichen Vergütungsanspruchs - nur der Schiedsspruch vom 5. April 2016 sein kann (vgl. Schneider, in: jurisPK-SGB V, Stand Juni 2020, § 132a Rn. 10, 70; Engelmann, in: Schnapp/Düring, Handbuch des sozialrechtlichen Schiedsverfahrens, 2. Aufl. 2016, S. 160 Rn. 272). Im Übrigen fehlt es an einem Über-/Unterordnungsverhältnis, das Voraussetzung für den Erlass eines Verwaltungsakts nach § 31 SGB X ist (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juni 2017 – B 3 KR 31/15 R – juris, Rn. 15 m.w.N.). |
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| Die formelle Beschwer der Klägerin liegt darin, dass sie geltend macht, die Vergütung für die vom 20. August 2011 bis 9. Mai 2012 durchgeführte Dauerbeatmung der Versicherten der Beklagten i.H.v. insgesamt 20.396,25 EUR nicht erhalten zu haben. Ein Anspruch auf Vergütung kann nicht offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise ausgeschlossen werden. |
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| Entgegen der Auffassung des SG fehlt der Klägerin für die erhobene Leistungsklage nicht das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, weil sie bereits über einen Schiedsspruch in der geltend gemachten Höhe verfügt. Auch das Argument, die Klägerin könne damit die fehlende vorläufige Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs umgehen, trägt nicht. Nach der Gesamtkonzeption des § 132a Abs. 2 SGB V (hier in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung ; seither in § 132a Abs. 4 SGB V geregelt) sollen Verträge als Rechtsgrundlage die Beziehungen zwischen den Krankenkassen und Leistungserbringer im Bereich der häuslichen Krankenpflege regeln (Schneider, a.a.O, Rn. 10). Wird keine konsensuale Einigung erzielt, wird nach dem im Bereich der häuslichen Krankenpflege von § 132a Abs. 2 SGB V a.F. normierten Konfliktlösungsmodell der Schiedsperson als von den Vertragspartnern bestimmter Schlichter bzw. Vertragshelfer die Befugnis eingeräumt, die Leistung (z.B. Vergütung oder Preise) oder eine Leistungsmodalität (z.B. Beginn oder Ende der Laufzeit des Vertrags) zu bestimmen und so den Vertragsinhalt rechtsgestaltend zu ergänzen bzw. zu ersetzen (BSG, Urteil vom 23. Juni 2016 – B 3 KR 26/15 R – juris, Rn. 23; Föllmer, in: Krauskopf, Soziale Krankenversicherung/Pflegeversicherung, Stand März 2020, § 132a SGB V Rn. 34). Wie bereits dargelegt, stellt der Schiedsspruch nach seinem Erlass die Rechtsgrundlage für Forderungen zwischen den Leistungserbringern und der Krankenkasse dar. Zur Durchsetzung hierauf gestützter Forderungen steht dem Gläubiger allein die allgemeine Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG zu. Denn als eigenständiger Akt der Vertragsgestaltung ersetzt der Schiedsspruch diesen und hat die Rechtswirkungen einer öffentlich-rechtlichen vertraglichen Vereinbarung (vgl. Engelmann, a.a.O.). Für Klagen auf Erfüllung vertraglicher Ansprüche aus einem öffentlich-rechtlichem Vertrag ist jedoch die allgemeine Leistungsklage statthaft (vgl. nur Nielsson in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, Stand April 2018, § 53 SGB X, Rn. 154). Für Schiedssprüche nach § 132a Abs. 2 Satz 6 SGB V a.F. gilt nichts Anderes. |
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| 3. Die Klage ist jedoch derzeit nicht begründet, denn die hier streitige Vergütungsforderung i.H.v. insgesamt 20.396,25 EUR ist noch nicht fällig geworden. |
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| Soweit die Entscheidung des SG im Berufungsverfahren noch angefochten ist, erweist sie sich nur im Ergebnis als zutreffend. Denn die Leistungsklage, mit der die Vergütung geltend gemacht wird, ist entgegen der Ansicht des SG nicht mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, sondern nur derzeit unbegründet. Sie ist im Hinblick auf die fehlende Fälligkeit der geltend gemachten Vergütungsforderung verfrüht erhoben worden und ist deshalb „als zur Zeit unbegründet“ abzuweisen (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juni 2017 – B 3 KR 31/15 R – juris, Rn. 22; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum SGG, 13. Aufl. 2020, § 54 Rn. 42b m.w.N.). Insofern trifft auch die Ansicht der Beklagten, wonach das Rechtsschutzbedürfnis für die hier anhängige allgemeine Leistungsklage der Klägerin fehle, weil sie in zeitlicher Hinsicht (am 12. August 2016) nach Eingang der Klage der Beklagten in dem Verfahren S 18 KR 4297/16 (am 10. August 2016) erhoben worden sei, nicht zu. |
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| Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist § 132a Abs. 2 Satz 6 SGB V a.F. in Verbindung mit dem Schiedsspruch vom 5. April 2016. Nach § 132a Abs. 2 Satz 1 SGB V a.F. schließen die Krankenkassen Verträge mit den Leistungserbringern über die Einzelheiten der Versorgung mit häuslicher Krankenpflege (§ 37 SGB V), über die Preise und deren Abrechnung und die Verpflichtung der Leistungserbringer zur Fortbildung. Im Falle der Nichteinigung wird der Vertragsinhalt durch eine von den Vertragspartnern zu bestimmende unabhängige Schiedsperson innerhalb von drei Monaten festgelegt (§ 132a Abs. 2 Satz 6 SGB V a.F.). Im vorliegenden Fall beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 18. September 2015 bei der Schiedsperson (M. Z.) im Rahmen eines Schiedsverfahrens gemäß § 132a SGB V - wegen der Versorgung der Versicherten der Beklagten - gegenüber der Beklagten, eine zusätzliche Pflegevergütung in Höhe von 21.238 EUR nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz jährlich seit dem 10. Mai 2012 festzusetzen. Mit Schiedsspruch vom 5. April 2016 wurde die Beklagte verpflichtet, an die Klägerin für die im Zeitraum vom 20. August 2011 bis 9. Mai 2012 durchgeführte Dauerbeatmung der Versicherten der Beklagten, Frau J. M., eine Vergütung von 20.396,25 EUR zu zahlen. Darüber hinaus wurde bestimmt, dass der Betrag mit Zugang des Schiedsspruchs an die Beklagte fällig werde. Dies entnimmt der Senat dem Tenor des Schiedsspruchs vom 5. April 2016. Nach den eigenen Angaben der Beklagten ist ihr der Schiedsspruch mit Schreiben vom 11. April 2016 übersandt worden. Die Beklagte hat zwar nicht mitgeteilt, wann genau ihr der Schiedsspruch zugegangen ist. Hierauf kommt es aber nicht, weil der Schiedsspruch vom 5. April 2016 aufgrund der Ersetzungs- bzw. Feststellungsklage der Beklagten und des noch anhängigen Berufungsverfahrens L 5 KR 2097/20 noch nicht wirksam ist. |
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| Der Schiedsspruch nach § 132a Abs. 2 Satz 6 SGB V a.F. stellt rechtstechnisch ein "Schiedsgutachten im weiteren Sinne" dar, weil der Schiedsperson die Befugnis eingeräumt wird, die Leistung (z.B. Vergütung) oder eine Leistungsmodalität (z.B. Beginn, Dauer, Höhe) zu bestimmen und dadurch den Vertragsinhalt rechtsgestaltend zu ergänzen (BSG, Urteil vom 29. Juni 2017 – B 3 KR 31/15 R – juris, Rn. 20). Allerdings erzeugt nur ein wirksames Schiedsgutachten materiell-rechtliche Wirkung (BSG, a.a.O., Rn. 21). Wird der Schiedsspruch einer Schiedsperson - wie hier im Klageverfahren S 18 KR 4297/16 bzw. nunmehr im Berufungsverfahren L 5 KR 2097/20 - wegen der Unbilligkeit des Schiedsspruchs zur gerichtlichen Überprüfung gestellt, dann kann dieses Klageziel (wie bereits dargelegt) nur durch eine Ersetzungsklage nach § 132a Abs. 2 Satz 6 SGB V a.F. in Verbindung mit § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V und § 317 Abs. 1, § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB oder - wenn das Gericht die Festlegungen im Schiedsspruch nicht ersetzen kann - durch eine Feststellungsklage erreicht werden (BSG, Urteil vom 25. November 2010 – B 3 KR 1/10 R – juris, 30; Urteil vom 23. Juni 2016 – B 3 KR 26/15 R – juris, Rn. 17; Urteil vom 29. Juni 2017 – B3 KR 31/15 R – juris, Rn. 25 m.w.N). Prozessual handelt es sich bei der Ersetzungsklage um eine Sonderform der Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG. Bei einer solchen Klage sind die Vertragspartner die richtigen Klagegegner. Die Beklagte hat eine solche Ersetzungsklage am 10. August 2016 beim SG erhoben und zuletzt auch die Feststellung der Unwirksamkeit des Schiedsspruchs vom 5. April 2016 beantragt. Mit Urteil vom 2. Juli 2020 hat das SG in dem Verfahren S 18 KR 4297/16 festgestellt, dass der Schiedsspruch vom 5. April 2016 unwirksam sei und im Übrigen die Klage abgewiesen. Das Berufungsverfahren der Klägerin beim LSG ist noch anhängig. |
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| Solange das Schiedsgutachten noch nicht fertiggestellt ist oder während eines sich daran anschließenden gerichtlichen (Ersetzungs- bzw. Feststellungs-)Verfahrens kann eine betroffene Forderung aber weder außergerichtlich noch gerichtlich geltend gemacht werden (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 – III ZR 52/12 – juris, Rn. 28). Dies verkennt die Klägerin. Auch können keine Fälligkeits-, Verzugs- oder Prozesszinsen geltend gemacht werden (Völzmann, in: jurisPK-BGB, Stand Februar 2020, § 319 Rn. 18). Die Auffassung der Klägerin, wonach die Fälligkeit eines Anspruchs dann eintrete, wenn eine Leistungsbestimmung getroffen worden sei und dem Schuldner kein Leistungsverweigerungsrecht mehr zustehe, trifft nicht zu. Denn die gerichtliche Überprüfung des Schiedsspruchs hat zur Folge, dass die Fälligkeit der betroffenen Forderung erst mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung beginnt (BGH, a.a.O., Rn. 33 m.w.N.; ebenso Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Februar 2016 – 5 S 1098/15 – juris, Rn. 15; Würdinger, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2019, § 319 Rn. 24). Diese in der zivilgerichtlichen Judikatur entwickelten und von der verwaltungsrechtlichen Rechtsprechung übernommenen Grundsätze sind auf Schiedssprüche nach § 132a Abs. 2 Satz 6 SGB V a.F. vollumfänglich übertragbar. Denn das BSG hat in seiner Entscheidung vom 29. Juni 2017 (B 3 KR 31/15 R) ausdrücklich darauf hingewiesen und klargestellt, dass der Schiedsspruch nach § 132a Abs. 2 Satz 6 SGB V a.F. rechtstechnisch ein "Schiedsgutachten im weiteren Sinne" darstellt (a.a.O., Rn. 20). Das Schiedsverfahren im Bereich der häuslichen Krankenpflege entspricht mithin einer im Zivilrecht üblichen Schlichtung, in der sich die Vertragsparteien auf die Leistungsbestimmung durch einen Dritten (§ 317 BGB) einigen. Solange aber die Wirksamkeit des Schiedsspruchs wegen gerichtlich geltend gemachter Unbilligkeit noch nicht feststeht (§ 319 Abs. 1 Satz 2 BGB), wird die hierdurch betroffene Forderung (noch) nicht fällig. Denn das Gericht ist zur subsidiären Ersatzleistungsbestimmung nach § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V in Verbindung mit § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB verpflichtet, wenn die durch die Schiedsperson festgesetzte primäre Leistungsbestimmung unbillig ist. Der Ausspruch des Gerichts tritt dann an die Stelle der Leistungsbestimmung durch diese Person (BSG, Urteil vom 23. Juni 2016 – B 3 KR 26/15 R – juris, Rn. 21). Erst mit dem Eintritt der Rechtskraft der Gerichtsentscheidung wird die betroffene Forderung fällig. Soweit die Klägerin meint, die Erwägungen und Ausführungen des BGH in seiner Entscheidung vom 04. Juli 2013 (III ZR 52/12) zur (aufgeschobenen) Fälligkeit seien bei Schiedssprüchen nach § 132a Abs. 2 Satz 6 SGB a.F. nicht anwendbar, weil dem Verfahren des BGH ein "Schiedsgutachten im engeren Sinne" zugrunde gelegen habe, verkennt sie, dass die ständige Rechtsprechung des BGH zur (aufgeschobenen) Fälligkeit gerade "Schiedsgutachten im weiteren Sinne" betrifft (BGH, a.a.O., Rn. 33 mit zahlreichen Nachweisen zur Rechtsprechung). Diese Rechtsprechung hat er im genannten Urteil auf "Schiedsgutachten im engeren Sinne" ausgedehnt (BGH, a.a.O., Rn. 34 ff.). Die Klägerin dringt auch mit ihrem Argument, die Beklagte sei zunächst untätig geblieben und habe mithin verspätet Klage erhoben, nicht durch. Denn eine Frist für die Klageerhebung besteht nicht (vgl. allg. Stadler, in: Jauernig, Kommentar zum BGB, 17. Aufl. 2018, § 319 Rn. 319 Rn. 8, § 315 Rn. 12). Als Grenze kommt bei illoyaler Verzögerung der Klageerhebung nur eine Verwirkung in Betracht (Würdinger, a.a.O., § 319 Rn. 23, § 315 Rn. 48). Eine Verwirkung des Klagerechts der Beklagten ist vorliegend aber nicht eingetreten. Nach ihren eigenen Angaben wurde ihr der Schiedsspruch mit Schreiben vom 11. April 2016 zugesandt. Mit Schreiben vom 5. August 2016 (Eingang beim SG: 10. August 2016), d.h. innerhalb von vier Monaten, hat sie gegen den Schiedsspruch Klage erhoben. Eine illoyale Verzögerung der Klageerhebung kann hierin nicht erblickt werden. |
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| Etwaige andere Abreden (etwa zur vorzeitigen Fälligkeit trotz gerichtlicher Überprüfung des Schiedsspruchs wegen geltend gemachter Unbilligkeit) zwischen den Beteiligten wurden hier ausweislich des Schiedsspruchs vom 5. April 2016 nicht getroffen. |
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| An diesem Ergebnis ändert auch die teilweise in der Rechtsprechung und Literatur vertretene Auffassung, wonach die Klage gegen einen Schiedsspruch keine aufschiebende Wirkung nach § 86a SGG habe (SG Stuttgart, Urteil vom 6. September 2012 – S 9 KR 5302/10 – juris, Rn. 55; Föllmer, a.a.O., § 132a SGB V Rn. 41), nichts. Denn der Anwendungsbereich von § 86a SGG (Widersprüche und Anfechtungsklagen) ist schon nicht eröffnet. Bei einer Klage gegen einen Schiedsspruch wegen geltend gemachter Unbilligkeit scheidet eine Anfechtungs-, Verpflichtungs- oder Neubescheidungsklage (§ 54 Abs. 1, § 131 Abs. 2 und 3 SGG) aus. Zutreffende Klageart ist - wie bereits dargelegt - die Ersetzungs- (§ 54 Abs. 5 SGG) bzw. Feststellungsklage (§ 55 SGG; vgl. BSG, Urteil vom 29. Juni 2017 – B 3 KR 31/15 R – juris, Rn. 25 m.w.N; Urteil vom 23. Juni 2016 – B 3 KR 26/15 R – juris, Rn. 17 f.; Engelmann, a.a.O., S. 160 Rn. 274.). Soweit der 6. Senat des BSG bei einem Schiedsspruch, mit dem eine Schiedsperson den Inhalt eines Vertrags zur hausarztzentrierten Versorgung festsetzt hatte, davon ausging, dass durch den Schiedsspruch ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zustande gekommen sei (Urteil vom 25. März 2015 – B 6 KA 9/14 R – juris, Rn. 36) und die Festsetzung der Schiedsperson bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens (vorbehaltlich seiner Nichtigkeit, vgl. § 58 SGB X) umzusetzen sei (a.a.O.), mithin die Pflicht zur Umsetzung des Vertrags nur durch eine einstweilige Anordnung des Gerichts nach § 86b Abs. 2 SGG beseitigt werden könne (a.a.O.), führt auch dies vorliegend zu keinem anderen Ergebnis. Denn der 3. Senat hat in Kenntnis der genannten Entscheidung des 6. Senats (vgl. nur Urteil vom 23. Juni 2016 – B 3 KR 26/15 R – juris, Rn. 27) in seinem Urteil vom 29. Juni 2017 (B 3 KR 31/15 R – juris, Rn. 20) ausdrücklich dargelegt, dass der Schiedsspruch nach § 132a Abs. 2 Satz 6 SGB V a.F. rechtstechnisch ein "Schiedsgutachten im weiteren Sinne" darstellt. Der an sich konsensual zu schließende Vertrag wird hierdurch ersetzt, sodass dessen Wirksamkeit nicht anhand der §§ 53 ff. SGB X, sondern anhand von § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V i.V.m. §§ 317 Abs. 1, 319 Abs. 1 Satz 2 BGB zu prüfen ist. |
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| 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG in Verbindung mit §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung. |
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| 6. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 197a Abs. 1 Satz1 Halbsatz 1 SGG in Verbindung mit § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 Gerichtskostengesetz endgültig auf 20.396,25 EUR festgesetzt. |
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