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ZPO § 811a Austauschpfändung

Zivilprozessordnung

(1) Die Pfändung einer nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b und Nummer 2 unpfändbaren Sache kann zugelassen werden, wenn der Gläubiger dem Schuldner vor der Wegnahme der Sache ein Ersatzstück, das dem geschützten Verwendungszweck genügt, oder den zur Beschaffung eines solchen Ersatzstückes erforderlichen Geldbetrag überlässt; ist dem Gläubiger die rechtzeitige Ersatzbeschaffung nicht möglich oder nicht zuzumuten, so kann die Pfändung mit der Maßgabe zugelassen werden, dass dem Schuldner der zur Ersatzbeschaffung erforderliche Geldbetrag aus dem Vollstreckungserlös überlassen wird (Austauschpfändung).

(2) Über die Zulässigkeit der Austauschpfändung entscheidet das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers durch Beschluss. Das Gericht soll die Austauschpfändung nur zulassen, wenn sie nach Lage der Verhältnisse angemessen ist, insbesondere wenn zu erwarten ist, dass der Vollstreckungserlös den Wert des Ersatzstückes erheblich übersteigen werde. Das Gericht setzt den Wert eines vom Gläubiger angebotenen Ersatzstückes oder den zur Ersatzbeschaffung erforderlichen Betrag fest. Bei der Austauschpfändung nach Absatz 1 Halbsatz 1 ist der festgesetzte Betrag dem Gläubiger aus dem Vollstreckungserlös zu erstatten; er gehört zu den Kosten der Zwangsvollstreckung.

(3) Der dem Schuldner überlassene Geldbetrag ist unpfändbar.

(4) Bei der Austauschpfändung nach Absatz 1 Halbsatz 2 ist die Wegnahme der gepfändeten Sache erst nach Rechtskraft des Zulassungsbeschlusses zulässig.

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Zitiert von

Beschluss vom Finanzgericht Münster - 4 V 2500/25 AO
19. Dezember 2025
4 V 2500/25 AO 19. Dezember 2025
Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 16 U 188/23
7. August 2025
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Urteil vom Verwaltungsgericht Gießen (9. Kammer) - 9 K 1906/19.GI
18. Juli 2022
9 K 1906/19.GI 18. Juli 2022
Urteil vom Verwaltungsgericht Gießen (9. Kammer) - 9 K 1089/19.GI
28. Oktober 2021
9 K 1089/19.GI 28. Oktober 2021
Urteil vom Verwaltungsgericht Greifswald (2. Kammer) - 2 A 207/11
28. Januar 2013
2 A 207/11 28. Januar 2013
Beschluss vom Landgericht Hildesheim (14. Große Strafkammer) - 25 Qs 2/07
23. April 2007
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