ZPO § 811c Unpfändbarkeit von Haustieren

Zivilprozessordnung

(1) Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Erwerbszwecken gehalten werden, sind der Pfändung nicht unterworfen.

(2) Auf Antrag des Gläubigers lässt das Vollstreckungsgericht eine Pfändung wegen des hohen Wertes des Tieres zu, wenn die Unpfändbarkeit für den Gläubiger eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der Belange des Tierschutzes und der berechtigten Interessen des Schuldners nicht zu rechtfertigen ist.

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 17 W 120/18
8. April 2019
17 W 120/18 8. April 2019
Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (4. Senat) - 4 K 252/08
22. Juni 2010
4 K 252/08 22. Juni 2010
Beschluss vom Amtsgericht Lörrach - 1 M 1174/05
27. April 2005
1 M 1174/05 27. April 2005