Beschluss vom Amtsgericht Lörrach - 1 M 1174/05

Tenor

1. Die Erinnerung der Gläubigerin wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

3. Die aussergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt die Gläubigerin.

Gründe

 
Aufgrund des Versäumnisurteils des Amtsgerichts Lörrach vom 26.01.2005 – 5 C 2440/04 – betreibt die Gläubigerin die Zwangsräumung der Wohnung des Schuldners. Der zuständige Gerichtsvollzieher T hat die Durchführung der Räumung von der Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von zunächst 3.200,00 Euro dann von 2.000 Euro abhängig gemacht, welchen der Gerichtsvollzieher für erforderlich hält.
Gegen die Höhe des Kostenvorschusses legt die Gläubigerin Erinnerung ein.
Sie möchte die Räumung der Wohnung durch eigene Mitarbeiter durchführen. Um die Kosten für eine Einlagerung von Gegenständen aus der Wohnung gering zu halten, will die Gläubigerin die Gegenstände in den Kellerräumen der Wohnung oder in eigenen Lagerräumen unterbringen. Sie schätzt die Kosten, die bei dieser Vorgehensweise anfallen würden, auf höchstens 300,00 Euro.
Die Gläubigerin macht ihr Vermieterpfandrecht an den Gegenständen in der Wohnung des Schuldners geltend und erklärt hierzu, dass sie dieses auch hinsichtlich der in der Wohnung befindlichen nichtpfändbaren Gegenstände im Sinne des §§ 811, 811 c und 812 ZPO geltend mache. Sie meint, ihr stünde ein Vermieterpfandrecht auch hinsichtlich der unpfändbaren Gegenstände zu. Der Gerichtsvollzieher dürfe die Gegenstände deshalb nicht entfernen.
Der Gerichtsvollzieher hat der Erinnerung nicht abgeholfen und auf den Beschluss des Landgerichts Baden-Baden (DGVZ 2003, 24) verwiesen.
Die Erinnerung ist zulässig jedoch nicht begründet.
Gemäß § 5 Gerichtsvollzieherkostengesetz darf der Gerichtsvollzieher die Zwangsräumung der Wohnung von der Zahlung eines Vorschusses abhängig machen, welcher die voraussichtlichen Kosten deckt. Der Gerichtsvollzieher hat gem. § 885 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO die Gegenstände, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind, weg zu schaffen. Er hat die Sachen auf Kosten des Schuldners in das Pfandlokal zu schaffen oder anderweitig in Verwahrung zu bringen.
Einen Anspruch des Gläubigers, dass er das Wegschaffen der Gegenstände und die Verwahrung selbst vornehmen darf, besteht nicht. Der Justizfiskus haftet gegenüber dem Schuldner, wenn bei der Zwangsvollstreckung Schäden durch ein unsachgemäßes Wegschaffen und Verwahren entstehen. Der Gerichtsvollzieher darf deshalb, um derartige Schäden zu vermeiden, eine Spedition beauftragen, die erfahrungsgemäß die Räumung und die Verwahrung ordnungsgemäß vor nimmt. Dieses Interesse des Schuldners und des Justizfiskus ist höher einzustufen als das Kosteninteresse der Gläubiger.
Der Versuch der Gläubigerin, die Kosten der Räumung dadurch zu verringern, in dem sie von ihren Vermieterpfandrecht Gebrauch macht, führt nicht zum Erfolg. Das Vermieterpfandrecht erstreckt sich gemäß § 562 Abs. 1 S. 2 BGB nicht auf die Sachen, die der Pfändung nicht unterliegen. Die Sachen, die gemäß dem § 811 Abs. 1 und 811 c ZPO unpfändbar sind, hat der Gerichtsvollzieher weg zu schaffen. Die von § 812 ZPO (Hausrat) erfassten Gegenstände werden ebenfalls nicht vom Vermieterpfandrecht umfasst. Das Gericht folgt in sofern der herrschenden Meinung (Münchner Kommentar, BGB, Randnummer 13 zu § 862 BGB). Der Gerichtsvollzieher muss prüfen, welche Gegenstände aus Schuldnerschutzgründen unpfändbar sind und damit dem Vermieterpfandrecht nicht unterliegen (LG Baden-Baden DGVZ 2003, 24). Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes (DGVZ 2003, 88) folgt nichts Gegenteiliges. Dieser Entscheidung ist nur zu entnehmen, dass vom Gerichtsvollzieher die Gegenstände nicht weg zu schaffen sind, die dem Vermieterpfandrecht unterliegen, wenn der Gläubiger von seinem Vermieterpfandrecht Gebrauch macht und er seinen Vollstreckungsauftrag dahin beschränkt. Bei einer Wohnungsräumung werden in der Regel kaum Gegenstände vorhanden sein, auf die sich das Vermieterpfandrecht erstreckt.
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Insgesamt ist deshalb nicht zu erkennen, dass der Gerichtsvollzieher mit 2.000 Euro einen zu hohen Kostenvorschuss gefordert hat.

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