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ZPO § 850a Unpfändbare Bezüge

Zivilprozessordnung

Unpfändbar sind

1.
zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens;
2.
die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treugelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
3.
Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
4.
Weihnachtsvergütungen bis zum Betrag der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zum Betrag von 500 Euro;
5.
Geburtsbeihilfen sowie Beihilfen aus Anlass der Eingehung einer Ehe oder Begründung einer Lebenspartnerschaft, sofern die Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlass der Geburt, der Eingehung einer Ehe oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft entstandenen Ansprüche betrieben wird;
6.
Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge;
7.
Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen;
8.
Blindenzulagen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bayerisches Landessozialgericht - L 12 SF 225/21
18. September 2025
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Urteil vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen - 9 Sa 590/23
21. Januar 2025
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Urteil vom Arbeitsgericht Aachen - 3 Ca 1603/24
10. Oktober 2024
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Urteil vom Arbeitsgericht Solingen - 3 Ca 728/24
1. Oktober 2024
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Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 5 SLa 45/24
28. August 2024
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - IX ZB 55/23
25. April 2024
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Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 18 SLa 92/24
18. April 2024
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Beschluss vom Amtsgericht Erlangen - 652 M 508/23
21. März 2024
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Urteil vom Arbeitsgericht Siegen - 1 Ca 690/23
21. Dezember 2023
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14. Dezember 2023
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