ZPO § 865 Verhältnis zur Mobiliarvollstreckung

Zivilprozessordnung

(1) Die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen umfasst auch die Gegenstände, auf die sich bei Grundstücken und Berechtigungen die Hypothek, bei Schiffen oder Schiffsbauwerken die Schiffshypothek erstreckt.

(2) Diese Gegenstände können, soweit sie Zubehör sind, nicht gepfändet werden. Im Übrigen unterliegen sie der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen, solange nicht ihre Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen erfolgt ist.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Niedersächsisches Finanzgericht (13. Senat) - 13 K 18/21
23. August 2022
13 K 18/21 23. August 2022
Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 4 KR 438/20
16. Oktober 2020
L 4 KR 438/20 16. Oktober 2020
Beschluss vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 11 KR 3149/15 ER
30. Juli 2015
L 11 KR 3149/15 ER 30. Juli 2015