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ZPOEG § 35

Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung

Auf Verfahren, die vor dem 31. Dezember 2006 rechtskräftig abgeschlossen worden sind, ist § 580 Nr. 8 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

Referenzen

  • § 580 1x (nicht zugeordnet)

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