§ 273a der Zivilprozessordnung ist auch in Verfahren anwendbar, die am 1. April 2025 bereits anhängig sind. Im Übrigen sind auf Verfahren, die am 1. April 2025 anhängig sind, die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften anzuwenden.
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ZPOEG § 37b Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Stärkung des Justizstandortes Deutschland durch Einführung von Commercial Courts und der Gerichtssprache Englisch in der Zivilgerichtsbarkeit (Justizstandort-Stärkun
Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung
Referenzen
- § 273 1x (nicht zugeordnet)
Zitiert von
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Beschluss vom Hessisches Landesarbeitsgericht (18. Berufungskammer) - 18 Ta 699/25
13. Oktober 2025
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18 Ta 699/25 | 13. Oktober 2025 |