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ZPOEG § 37b Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Stärkung des Justizstandortes Deutschland durch Einführung von Commercial Courts und der Gerichtssprache Englisch in der Zivilgerichtsbarkeit (Justizstandort-Stärkun

Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung

§ 273a der Zivilprozessordnung ist auch in Verfahren anwendbar, die am 1. April 2025 bereits anhängig sind. Im Übrigen sind auf Verfahren, die am 1. April 2025 anhängig sind, die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften anzuwenden.

Referenzen

  • § 273 1x (nicht zugeordnet)

Zitiert von

Beschluss vom Hessisches Landesarbeitsgericht (18. Berufungskammer) - 18 Ta 699/25
13. Oktober 2025
18 Ta 699/25 13. Oktober 2025