ZSG § 12 Grundsatz der Katastrophenhilfe

Gesetz über den Zivilschutz und die Katastrophenhilfe des Bundes

Die Vorhaltungen und Einrichtungen des Bundes für den Zivilschutz stehen den Ländern auch für ihre Aufgaben im Bereich des Katastrophenschutzes zur Verfügung.

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Zitiert von

Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 1 A 184/08
22. Juli 2009
1 A 184/08 22. Juli 2009