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ZSG § 19 Schutzkommission

Gesetz über den Zivilschutz und die Katastrophenhilfe des Bundes

(1) Beim Bundesministerium des Innern besteht eine Kommission zum Schutz der Zivilbevölkerung.

(2) Sie berät die Bundesregierung ehrenamtlich in wissenschaftlichen und technischen Fragen des Zivilschutzes und der Katastrophenhilfe.

(3) Die organisatorische Betreuung der Kommission obliegt dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe.

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