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ZuG 2012 § 21 Verfahren

Gesetz über den nationalen Zuteilungsplan für Treibhausgas-Emissionsberechtigungen in der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012

(1) Die Berechtigungen werden entweder an den Handelsplätzen für Berechtigungen zum Marktpreis verkauft oder spätestens ab dem Jahr 2010 im Rahmen einer Versteigerung abgegeben. Im Falle des Verkaufs werden die Berechtigungen mit dem Ziel einer möglichst geringen Beeinflussung des Marktes kontinuierlich an den Handelsplätzen für Berechtigungen angeboten. Im Falle der Versteigerung wird die in den Jahren 2008 bis 2012 zur Verfügung stehende Menge von 40 Millionen Berechtigungen pro Jahr in regelmäßigen Abständen in gleichen Teilmengen angeboten.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates ein Versteigerungsverfahren vorzusehen. Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Bundestages. In der Rechtsverordnung sind die zuständige Stelle und die Regeln für die Durchführung des Versteigerungsverfahrens festzulegen; diese müssen objektiv, nachvollziehbar und diskriminierungsfrei sein und Vorkehrungen gegen die Beeinflussung der Preisbildung durch das Verhalten einzelner Bieter treffen.

(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit beauftragt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen eine geeignete Stelle mit der Abwicklung des Verfahrens nach Absatz 1 Satz 1. Im Falle der Versteigerung macht das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit die Versteigerungstermine nach Absatz 1 Satz 3 spätestens zwei Monate im Voraus im Bundesanzeiger bekannt; bei der Festlegung der Versteigerungstermine sollen Überschneidungen mit Versteigerungsterminen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union vermieden werden.

Referenzen

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Zitiert von

Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 3. Kammer) - 1 BvR 2864/13
5. März 2018
1 BvR 2864/13 5. März 2018
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (10. Kammer) - 10 K 316.09
20. November 2012
10 K 316.09 20. November 2012
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (7. Senat) - 7 C 9/10
10. Oktober 2012
7 C 9/10 10. Oktober 2012
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (7. Senat) - 7 C 8/10
10. Oktober 2012
7 C 8/10 10. Oktober 2012
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (7. Senat) - 7 C 10/10
10. Oktober 2012
7 C 10/10 10. Oktober 2012
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (10. Kammer) - 10 K 320.09
17. März 2011
10 K 320.09 17. März 2011
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (10. Kammer) - 10 K 30.09
18. Februar 2011
10 K 30.09 18. Februar 2011
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (10. Kammer) - 10 K 27.09
13. April 2010
10 K 27.09 13. April 2010
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (10. Kammer) - 10 K 17.09
13. April 2010
10 K 17.09 13. April 2010
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (10. Kammer) - 10 K 128.09
13. April 2010
10 K 128.09 13. April 2010