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ZuG 2012 § 9 Zuteilung für Neuanlagen

Gesetz über den nationalen Zuteilungsplan für Treibhausgas-Emissionsberechtigungen in der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012

(1) Für Neuanlagen werden auf Antrag Berechtigungen für die Jahre 2008 bis 2012 in einer Anzahl zugeteilt, die dem rechnerischen Produkt aus der Kapazität der Anlage, dem für die jeweilige Anlage maßgeblichen Standardauslastungsfaktor, dem Emissionswert je erzeugter Produkteinheit sowie der Anzahl der Kalenderjahre in der Zuteilungsperiode seit Inbetriebnahme entspricht. Sofern die Neuanlage nicht vom Beginn eines Kalenderjahres an betrieben worden ist, sind für das Kalenderjahr der Inbetriebnahme für jeden Tag des Betriebes ein Dreihundertfünfundsechzigstel in Ansatz zu bringen. Die Emissionsmenge, für die Berechtigungen nach Satz 1 zuzuteilen sind, errechnet sich nach Formel 8 des Anhangs 1. Für die Dauer eines Probebetriebes werden Berechtigungen in einer Anzahl zugeteilt, die dem rechnerischen Produkt aus dem Emissionswert je erzeugter Produkteinheit und den während des Probebetriebes hergestellten Produkteinheiten entspricht.

(2) Die Emissionswerte je erzeugter Produkteinheit sind in Anhang 3 festgelegt. Die Bundesregierung kann Emissionswerte für weitere Produkte sowie für die Zuordnung anderer als der in Anhang 3 Teil A Nr. I genannten Brennstoffe zu den jeweiligen Emissionswerten durch Rechtsverordnung festlegen.

(3) Soweit einer Neuanlage kein Emissionswert je erzeugter Produkteinheit nach Anhang 3 oder aufgrund einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 zuzuordnen ist, bestimmt sich dieser nach dem Emissionswert, der bei Anwendung der besten verfügbaren Techniken zur Herstellung einer Produkteinheit in den nach Maßgabe von Anhang 2 vergleichbaren Anlagen erreichbar ist. Sofern in der Anlage unterschiedliche Produkte hergestellt werden, bestimmt sich der für die Anwendung von Absatz 1 Satz 1 maßgebliche Emissionswert als Durchschnitt der Emissionswerte der Einzelprodukte entsprechend des Anteils der Einzelprodukte an der Gesamtproduktionsmenge. Für die Bestimmung des Emissionswertes nach den vorstehenden Sätzen sind die näheren Festlegungen in einer Rechtsverordnung nach § 13 maßgeblich.

(4) Bei Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen erfolgt eine Zuteilung nach Absatz 1 unter Zugrundelegung einer technisch vergleichbaren Anlage zur ausschließlichen Erzeugung von Strom und mechanischer Arbeit; daneben erfolgt eine Zuteilung nach Absatz 1 unter Zugrundelegung einer technisch vergleichbaren Anlage zur ausschließlichen Erzeugung von Wärme. Abweichend von Absatz 1 Satz 3 errechnet sich die Emissionsmenge, für die Berechtigungen zuzuteilen sind, nach Formel 9 des Anhangs 1.

(5) Bei der Inbetriebnahme einer Kapazitätserweiterung einer bestehenden Anlage nach dem 31. Dezember 2007 finden die Absätze 1 bis 4 für die neuen Kapazitäten entsprechende Anwendung. Die Zuteilung für die Anlage im Übrigen bleibt unberührt.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (10. Kammer) - 10 K 302.16
18. Februar 2020
10 K 302.16 18. Februar 2020
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (7. Senat) - 7 C 20/16
26. April 2018
7 C 20/16 26. April 2018
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (12. Senat) - OVG 12 B 31.14
14. April 2016
OVG 12 B 31.14 14. April 2016
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (7. Senat) - 7 C 9/13
30. Oktober 2014
7 C 9/13 30. Oktober 2014
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (10. Kammer) - 10 K 98.10
4. September 2014
10 K 98.10 4. September 2014
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (10. Kammer) - 10 L 255.12
30. Januar 2014
10 L 255.12 30. Januar 2014
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (10. Kammer) - 10 K 219.11
29. November 2013
10 K 219.11 29. November 2013
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (10. Kammer) - 10 L 169.13
2. Mai 2013
10 L 169.13 2. Mai 2013
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (10. Kammer) - 10 L 170.13
22. April 2013
10 L 170.13 22. April 2013
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (12. Senat) - OVG 12 S 39.13
22. April 2013
OVG 12 S 39.13 22. April 2013