Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (10. Kammer) - 10 L 169.13

Orientierungssatz

Das Zuteilungsgesetz 2012 in § 3 Abs. 2 Nr. 6 und 7 berücksichtigt die Inbetriebnahme der Änderung einer bestehenden Anlage lediglich insoweit, als mit ihr eine genehmigte und nicht lediglich angezeigte Erweiterung der Kapazität der Anlage verbunden ist.(Rn.11)

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 9.182,10 € festgesetzt.

Gründe

I.

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Die Antragstellerin betreibt in 2... Va... eine Anlage zur Herstellung von Papier, Karton und Pappe, zu der u. a. ein nicht eigenständig immissionsschutzrechtlich genehmigtes Kraftwerk gehört. Als Teil des Kraftwerks nahm die Antragstellerin am 1. Juli 2011 eine weitere Dampfturbine (‚DT 9‘) in Betrieb.

2

Das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Ol... entschied unter dem 6. Mai 2011 unter Bezugnahme auf § 15 BImSchG:

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„Nachfolgend erhalten Sie die Entscheidung auf Ihre Anzeige vom 06.05.2011 zur Änderung des Kraftwerks 2 durch Errichtung der Dampfturbine DT 9. Die Prüfung nach § 15 Abs. 2 BImSchG hat ergeben, dass keine Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG erforderlich ist.“

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Den unter Bezugnahme auf § 9 ZuG 2012 („Kapazitätserweiterung“) gestellten Antrag der Antragstellerin auf Zuteilung von Emissionsberechtigungen für die „Erhöhung der technischen Kapazität des Kraftwerks nach Inbetriebnahme einer weiteren Dampfturbine (DT 9) im Juli 2011“ lehnte die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) mit Bescheid vom 21. Februar 2013 ab. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen: Würden in einer Anlage neben dem die Haupttätigkeit bestimmenden Produkt auch Produkte anderer Tätigkeiten - hier Strom - hergestellt, bleibe bei der Zuteilung für die Produkte anderer Tätigkeiten die Produktionsmenge außer Betracht, die zur Herstellung des Produkts der Haupttätigkeit verwendet werde. Hier sei kein verkaufsfertiger Strom vorhanden, der über den Strombedarf für die Produktion von Papier und Karton hinaus aus der Anlage abgegeben werden könne. Der diesbezüglich eingelegte Widerspruch der Antragstellerin ist bislang nicht beschieden.

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Mit dem am 28. März 2013 gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung macht die Antragstellerin im Wesentlichen geltend:

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Die Beteiligten stritten über die Zuteilungsfähigkeit für den Strom aus der neu installierten Dampfturbine DT 9. Zur Steigerung des elektrischen Wirkungsgrades des Kraftwerks durch Einbau der DT 9 habe die Antragstellerin vom Staatlichen Gewerbeamt Oldenburg am 6. Mai 2011 eine immissionschutzrechtliche Änderungsgenehmigung erhalten. Nach Inbetriebnahme der Kapazitätserweiterung durch Einbau der DT 9 sei die installierte jährliche Nettokapazität des Kraftwerks um zusätzliche 8,72 GWh gestiegen.

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Die Antragstellerin beantragt,

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die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, 3.810 Emissionsberechtigungen auf das Betreiberkonto ‚EU-100-5015486‘  der Antragstellerin auszugeben.

II.

9

Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat unter keiner denkbaren rechtlichen Betrachtungsweise einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)).

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Rechtsgrundlage für ihr Zuteilungsbegehren ist § 9 Abs. 1 Treibhausgas-Emissions-handelsgesetz 2004 (vom 8. Juli 2004, BGBl. I S. 1578, zuletzt geändert d. G. vom 11. August 2010, BGBl. I S. 1163; fortan: TEHG 2004), der gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 TEHG 2011 (Gesetz vom 21. Juli 2011, BGBl. I S. 1475) für die Handelsperiode 2008 bis 2012 weiterhin Anwendung findet. Danach haben Verantwortliche (§ 3 Abs. 7 Satz 2 TEHG 2004) für jede Tätigkeit im Sinne dieses Gesetzes einen Anspruch auf Zuteilung von Berechtigungen nach Maßgabe des Gesetzes über den nationalen Zuteilungsplan, für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 also nach Maßgabe des Zuteilungsgesetzes 2012.

11

Der von der Antragstellerin geltend gemachte Zuteilungsanspruch für die Dampfturbine DT 9 besteht insbesondere nicht gemäß § 9 Abs. 5 ZuG 2012. Danach finden bei der Inbetriebnahme einer Kapazitätserweiterung einer bestehenden Anlage nach dem 31. Dezember 2007 die Absätze 1 bis 4 für die neuen Kapazitäten entsprechende Anwendung, d.h., es werden auf Antrag Berechtigungen für die Jahre 2008 bis 2012 in einer Anzahl zugeteilt, die dem rechnerischen Produkt aus der Kapazität der Anlage, dem für die jeweilige Anlage maßgeblichen Standardauslastungsfaktor, dem Emissionswert je erzeugter Produkteinheit sowie der Anzahl der Kalenderjahre in der Zuteilungsperiode seit Inbetriebnahme entspricht. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5 ZuG 2012 ist die 'Kapazität' definiert als die tatsächlich und rechtlich maximal mögliche Produktionsmenge pro Jahr. 'Kapazitätserweiterung' bedeutet gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 6 ZuG 2012 eine Erhöhung der Kapazität aufgrund einer immissionsschutzrechtlich genehmigten Änderung der Anlage. Die Kammer hat bereits in ihren Urteilen vom 24. November 2011 (VG 10 K 121.09) und vom 31. Mai 2012 (VG 10 K 109.09) ausgeführt, dass das Zuteilungsgesetz 2012 in § 3 Abs. 2 Nr. 6 und 7 die Inbetriebnahme der Änderung einer bestehenden Anlage lediglich insoweit berücksichtigt, als mit ihr eine genehmigte und nicht lediglich angezeigte Erweiterung der Kapazität der Anlage verbunden ist.

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Eine genehmigte Änderung der Kapazität hat hier nicht stattgefunden, eine für die Kapazitätserweiterung tatbestandlich konstitutive immissionschutzrechtliche Genehmigung der Anlagenänderung existiert nicht. Die für die begehrte Zuteilung maßgebliche Änderung der Anlage durch die Inbetriebnahme der Dampfturbine (‚DT 9‘) im Juli 2011 wurde - entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin - nicht gemäß § 16 BImSchG genehmigt, sondern es wurde lediglich mit Bescheid des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts Ol... vom 6. Mai 2011 gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 BImSchG bestätigt, dass die Änderung angezeigt worden und kein Genehmigungsverfahren nach § 16 Abs. 1 BImSchG erforderlich ist. Es handelt sich bei der Dampfturbine (‚DT 9‘) auch nicht um eine Erhöhung der tatsächlich maximal möglichen Produktionsmenge im Rahmen einer diese tatsächliche Produktionsmenge übersteigenden, rechtlich bereits maximal möglichen Produktionsmenge. Die Antragstellerin trägt selbst vor, das Kraftwerk, dessen Teil die Dampfturbine DT 9 ist, verfüge über keine eigenständige immissionschutzrechtliche Genehmigung. Soweit schließlich das Staatliche Gewerbeaufsichtsamts Ol...mit Bescheid vom 15. Mai 2009 gemäß § 16 BImSchG die Genehmigung zur wesentlichen Änderung einer Anlage zur Herstellung von Papier mit einer Produktionsleistung von 3.216 Tonnen pro Tag erteilt hat, betrifft dies ersichtlich nicht die Dampfturbine.

13

Ob die Antragstellerin einen Anordnungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht hat, bedarf nach Allem keiner Entscheidung.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

15

Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 52, 53 GKG, wobei die Kammer den für das Eilverfahren halbierten Börsenpreis der Zertifikate am Tag des Antragseingangs (4,82 € am 28. März 2013) angesetzt hat.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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