(1) (weggefallen)
(2) (weggefallen)
(3) Die in Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16) bezeichneten Stoffe oder Stoffgemische dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebraucht sowie in Lebensmittelbetrieben nur aufbewahrt, gelagert und gebracht werden, wenn die Packungen, Behältnisse und sonstigen Umhüllungen die Gefahrensymbole, die Gefahrenbezeichnungen, die Hinweise auf die besonderen Gefahren und die Sicherheitsratschläge nach der Gefahrstoffverordnung, soweit dort solche Warnhinweise oder warnende Aufmachungen für in Anlage 2 aufgeführte Stoffe vorgesehen sind, aufweisen.
(4) (weggefallen)