ZVerkV 1998 § 6a Übergangsvorschrift

Verordnung über Anforderungen an Zusatzstoffe und das Inverkehrbringen von Zusatzstoffen für technologische Zwecke

(1) Zusatzstoffe, die vor dem 21. Oktober 2006 nach den Vorschriften dieser Verordnung hergestellt, behandelt und gekennzeichnet worden sind, dürfen bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden.

(2) Zusatzstoffe, die bis zum Ablauf des 14. August 2008 nach den bis zum 14. Februar 2008 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und in den Verkehr gebracht sein werden, dürfen bis zum Abbau der Vorräte noch weiter in den Verkehr gebracht werden.

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