ZVG § 101

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

(1) Wird die Beschwerde für begründet erachtet, so hat das Beschwerdegericht unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Wird ein Beschluß, durch welchen der Zuschlag erteilt ist, aufgehoben, auf Rechtsbeschwerde aber für begründet erachtet, so ist unter Aufhebung des Beschlusses des Beschwerdegerichts die gegen die Erteilung des Zuschlags erhobene Beschwerde zurückzuweisen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZB 96/16
12. Januar 2017
V ZB 96/16 12. Januar 2017
Beschluss vom Landgericht Arnsberg - 5 T 60/16
27. Oktober 2016
5 T 60/16 27. Oktober 2016
Beschluss vom Landgericht Lüneburg (4. Zivilkammer) - 4 T 12/12
16. Juli 2012
4 T 12/12 16. Juli 2012