Hat das Beschwerdegericht den Beschluß, durch welchen der Zuschlag erteilt war, nach der Verteilung des Versteigerungserlöses aufgehoben, so steht die Rechtsbeschwerde, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat, auch denjenigen zu, welchen der Erlös zugeteilt ist.
ZVG § 102
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Referenzen
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Zitiert von
Beschluss vom Landgericht Lüneburg (4. Zivilkammer) - 4 T 12/12
16. Juli 2012
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4 T 12/12 | 16. Juli 2012 |