Der Beschluß des Beschwerdegerichts ist, wenn der angefochtene Beschluß aufgehoben oder abgeändert wird, allen Beteiligten und demjenigen Bieter, welchem der Zuschlag verweigert oder erteilt wird, sowie im Falle des § 69 Abs. 3 dem für mithaftend erklärten Bürgen und in den Fällen des § 81 Abs. 2, 3 dem Meistbietenden zuzustellen. Wird die Beschwerde zurückgewiesen, so erfolgt die Zustellung des Beschlusses nur an den Beschwerdeführer und den zugezogenen Gegner.
ZVG § 103
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Referenzen
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Zitiert von
Beschluss vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZB 16/14
5. Juni 2014
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V ZB 16/14 | 5. Juni 2014 |
Beschluss vom Landgericht Lüneburg (4. Zivilkammer) - 4 T 12/12
16. Juli 2012
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4 T 12/12 | 16. Juli 2012 |