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ZVG § 132

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

(1) Nach Ausführung des Teilungsplans ist die Forderung gegen den Ersteher, im Falle des § 69 Abs. 3 auch gegen den für mithaftend erklärten Bürgen und im Falle des § 81 Abs. 4 auch gegen den für mithaftend erklärten Meistbietenden, der Anspruch aus der Sicherungshypothek gegen den Ersteher und jeden späteren Eigentümer vollstreckbar. Diese Vorschrift findet keine Anwendung, soweit der Ersteher einen weiteren Betrag nach den §§ 50, 51 zu zahlen hat.

(2) Die Zwangsvollstreckung erfolgt auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Beschlusses, durch welchen der Zuschlag erteilt ist. In der Vollstreckungsklausel ist der Berechtigte sowie der Betrag der Forderung anzugeben; der Zustellung einer Urkunde über die Übertragung der Forderung bedarf es nicht.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Unknown court (7. Zivilsenat) - VII ZB 69/18
4. November 2020
VII ZB 69/18 4. November 2020
Beschluss vom Landgericht Darmstadt (5. Beschwerdekammer) - 5 T 820/17
26. Januar 2018
5 T 820/17 26. Januar 2018
Beschluss vom Bundesgerichtshof (7. Zivilsenat) - VII ZB 22/16
1. Februar 2017
VII ZB 22/16 1. Februar 2017
Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (3. Senat für Familiensachen) - 11 UF 205/12
17. April 2012
11 UF 205/12 17. April 2012
Beschluss vom Landgericht Kassel (3. Zivilkammer) - 3 T 345/10
27. August 2010
3 T 345/10 27. August 2010
Beschluss vom Landgericht Wuppertal - 6 T 610/08
22. September 2008
6 T 610/08 22. September 2008