ZVG § 151

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

(1) Die Beschlagnahme wird auch dadurch wirksam, daß der Verwalter nach § 150 den Besitz des Grundstücks erlangt.

(2) Der Beschluß, durch welchen der Beitritt eines Gläubigers zugelassen wird, soll dem Verwalter zugestellt werden; die Beschlagnahme wird zugunsten des Gläubigers auch mit dieser Zustellung wirksam, wenn der Verwalter sich bereits im Besitz des Grundstücks befindet.

(3) Das Zahlungsverbot an den Drittschuldner ist auch auf Antrag des Verwalters zu erlassen.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (9. Senat) - 9 C 7/12
14. Mai 2014
9 C 7/12 14. Mai 2014
Urteil vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken - 2 U 13/13
4. Dezember 2013
2 U 13/13 4. Dezember 2013
Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 9 K 629/07
30. September 2011
9 K 629/07 30. September 2011