ZVG § 17

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

(1) Die Zwangsversteigerung darf nur angeordnet werden, wenn der Schuldner als Eigentümer des Grundstücks eingetragen oder wenn er Erbe des eingetragenen Eigentümers ist.

(2) Die Eintragung ist durch ein Zeugnis des Grundbuchamts nachzuweisen. Gehören Vollstreckungsgericht und Grundbuchamt demselben Amtsgericht an, so genügt statt des Zeugnisses die Bezugnahme auf das Grundbuch.

(3) Die Erbfolge ist durch Urkunden glaubhaft zu machen, sofern sie nicht bei dem Gericht offenkundig ist.

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZB 10/18
5. Juli 2018
V ZB 10/18 5. Juli 2018
Beschluss vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZB 148/14
14. Januar 2016
V ZB 148/14 14. Januar 2016