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ZVG § 16

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

(1) Der Antrag soll das Grundstück, den Eigentümer, den Anspruch und den vollstreckbaren Titel bezeichnen.

(2) Die für den Beginn der Zwangsvollstreckung erforderlichen Urkunden sind dem Antrag beizufügen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - V ZB 16/23
28. September 2023
V ZB 16/23 28. September 2023