ZVG § 174a

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

Der Insolvenzverwalter kann bis zum Schluß der Verhandlung im Versteigerungstermin verlangen, daß bei der Feststellung des geringsten Gebots nur die den Ansprüchen aus § 10 Abs. 1 Nr. 1a vorgehenden Rechte berücksichtigt werden; in diesem Fall ist das Grundstück auch mit der verlangten Abweichung auszubieten.

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZB 123/13
9. Mai 2014
V ZB 123/13 9. Mai 2014