Der Insolvenzverwalter kann bis zum Schluß der Verhandlung im Versteigerungstermin verlangen, daß bei der Feststellung des geringsten Gebots nur die den Ansprüchen aus § 10 Abs. 1 Nr. 1a vorgehenden Rechte berücksichtigt werden; in diesem Fall ist das Grundstück auch mit der verlangten Abweichung auszubieten.
ZVG § 174a
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
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Zitiert von
Beschluss vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZB 123/13
9. Mai 2014
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V ZB 123/13 | 9. Mai 2014 |