Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

ZVG § 175

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

(1) Hat ein Nachlaßgläubiger für seine Forderung ein Recht auf Befriedigung aus einem zum Nachlasse gehörenden Grundstück, so kann der Erbe nach der Annahme der Erbschaft die Zwangsversteigerung des Grundstücks beantragen. Zu dem Antrag ist auch jeder andere berechtigt, welcher das Aufgebot der Nachlaßgläubiger beantragen kann.

(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn der Erbe für die Nachlaßverbindlichkeiten unbeschränkt haftet oder wenn der Nachlaßgläubiger im Aufgebotsverfahren ausgeschlossen ist oder nach den §§ 1974, 1989 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem ausgeschlossenen Gläubiger gleichsteht.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Dortmund - 9 T 160/24
13. Juni 2024
9 T 160/24 13. Juni 2024
Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 25 S 139/11 U. 95b C 88/11Amtsgericht Wuppertal
29. Februar 2012
25 S 139/11 U. 95b C 88/11Amtsgericht Wuppertal 29. Februar 2012