War das Verfahren gemäß § 30a einstweilen eingestellt, so kann es auf Grund des § 30a einmal erneut eingestellt werden, es sei denn, daß die Einstellung dem Gläubiger unter Berücksichtigung seiner gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zuzumuten ist. § 30b gilt entsprechend.
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ZVG § 30c
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Referenzen
- ZVG § 30 3x
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