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ZVG § 30c

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

War das Verfahren gemäß § 30a einstweilen eingestellt, so kann es auf Grund des § 30a einmal erneut eingestellt werden, es sei denn, daß die Einstellung dem Gläubiger unter Berücksichtigung seiner gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zuzumuten ist. § 30b gilt entsprechend.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Aachen - 3 T 304/08
20. Oktober 2008
3 T 304/08 20. Oktober 2008
Beschluss vom Landgericht Göttingen (10. Zivilkammer) - 10 T 69/01
21. Dezember 2001
10 T 69/01 21. Dezember 2001