War das Verfahren gemäß § 30a einstweilen eingestellt, so kann es auf Grund des § 30a einmal erneut eingestellt werden, es sei denn, daß die Einstellung dem Gläubiger unter Berücksichtigung seiner gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zuzumuten ist. § 30b gilt entsprechend.
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ZVG § 30c
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Referenzen
- ZVG § 30 3x
Zitiert von
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Beschluss vom Landgericht Aachen - 3 T 304/08
20. Oktober 2008
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3 T 304/08 | 20. Oktober 2008 |
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Beschluss vom Landgericht Göttingen (10. Zivilkammer) - 10 T 69/01
21. Dezember 2001
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10 T 69/01 | 21. Dezember 2001 |