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ZVG § 32

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

Der Beschluß, durch welchen das Verfahren aufgehoben oder einstweilen eingestellt wird, ist dem Schuldner, dem Gläubiger und, wenn die Anordnung von einem Dritten beantragt war, auch diesem zuzustellen.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof (Senat für Notarsachen) - NotSt (Brfg) 2/14
16. März 2015
NotSt (Brfg) 2/14 16. März 2015