Der Beschluß, durch welchen das Verfahren aufgehoben oder einstweilen eingestellt wird, ist dem Schuldner, dem Gläubiger und, wenn die Anordnung von einem Dritten beantragt war, auch diesem zuzustellen.
ZVG § 32
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Referenzen
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Zitiert von
Urteil vom Bundesgerichtshof (Senat für Notarsachen) - NotSt (Brfg) 2/14
16. März 2015
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NotSt (Brfg) 2/14 | 16. März 2015 |