Der Beschluß, durch welchen das Verfahren aufgehoben oder einstweilen eingestellt wird, ist dem Schuldner, dem Gläubiger und, wenn die Anordnung von einem Dritten beantragt war, auch diesem zuzustellen.
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ZVG § 32
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Landgericht Mönchengladbach - 5 T 261/18
29. Mai 2020
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5 T 261/18 | 29. Mai 2020 |
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Urteil vom Bundesgerichtshof (Senat für Notarsachen) - NotSt (Brfg) 2/14
16. März 2015
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NotSt (Brfg) 2/14 | 16. März 2015 |
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Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-10 U 62/09
8. Oktober 2009
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I-10 U 62/09 | 8. Oktober 2009 |
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Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 W 107/00
19. Mai 2000
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2 W 107/00 | 19. Mai 2000 |