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ZVG § 32

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

Der Beschluß, durch welchen das Verfahren aufgehoben oder einstweilen eingestellt wird, ist dem Schuldner, dem Gläubiger und, wenn die Anordnung von einem Dritten beantragt war, auch diesem zuzustellen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Mönchengladbach - 5 T 261/18
29. Mai 2020
5 T 261/18 29. Mai 2020
Urteil vom Bundesgerichtshof (Senat für Notarsachen) - NotSt (Brfg) 2/14
16. März 2015
NotSt (Brfg) 2/14 16. März 2015
Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-10 U 62/09
8. Oktober 2009
I-10 U 62/09 8. Oktober 2009
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 W 107/00
19. Mai 2000
2 W 107/00 19. Mai 2000