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ZVG § 36

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

(1) Der Versteigerungstermin soll erst nach der Beschlagnahme des Grundstücks und nach dem Eingang der Mitteilungen des Grundbuchamts bestimmt werden.

(2) Der Zeitraum zwischen der Anberaumung des Termins und dem Termin soll, wenn nicht besondere Gründe vorliegen, nicht mehr als sechs Monate betragen. War das Verfahren einstweilen eingestellt, so soll diese Frist nicht mehr als zwei Monate, muß aber mindestens einen Monat betragen.

(3) Der Termin kann nach dem Ermessen des Gerichts an der Gerichtsstelle oder an einem anderen Ort im Gerichtsbezirk abgehalten werden.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht München - M 9 K 21.4811
21. Juni 2023
M 9 K 21.4811 21. Juni 2023
Urteil vom Verwaltungsgericht München - M 9 K 20.1480
21. Juni 2023
M 9 K 20.1480 21. Juni 2023
Urteil vom Verwaltungsgericht München - M 29 K 20.6439
11. Mai 2022
M 29 K 20.6439 11. Mai 2022