ZVG § 45

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

(1) Ein Recht ist bei der Feststellung des geringsten Gebots insoweit, als es zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch ersichtlich war, nach dem Inhalt des Grundbuchs, im übrigen nur dann zu berücksichtigen, wenn es rechtzeitig angemeldet und, falls der Gläubiger widerspricht, glaubhaft gemacht wird.

(2) Von wiederkehrenden Leistungen, die nach dem Inhalt des Grundbuchs zu entrichten sind, brauchen die laufenden Beträge nicht angemeldet, die rückständigen nicht glaubhaft gemacht zu werden.

(3) Ansprüche der Wohnungseigentümer nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 sind bei der Anmeldung durch einen entsprechenden Titel oder durch die Niederschrift der Beschlüsse der Wohnungseigentümer einschließlich ihrer Anlagen oder in sonst geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Aus dem Vorbringen müssen sich die Zahlungspflicht, die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit ergeben.

Referenzen

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Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (1. Senat) - 1 L 498/16
27. April 2018
1 L 498/16 27. April 2018
Versäumnisurteil vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZR 82/17
8. Dezember 2017
V ZR 82/17 8. Dezember 2017
Beschluss vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZB 41/13
3. April 2014
V ZB 41/13 3. April 2014
Urteil vom Landgericht Landau in der Pfalz (3. Zivilkammer) - 3 S 11/12
17. August 2012
3 S 11/12 17. August 2012