ZVG § 47

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

Laufende Beträge regelmäßig wiederkehrender Leistungen sind für die Zeit bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Versteigerungstermin zu decken. Nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen werden mit den Beträgen berücksichtigt, welche vor dem Ablauf dieser Frist zu entrichten sind.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Schwerin (4. Kammer) - 4 A 3063/16 SN
18. April 2018
4 A 3063/16 SN 18. April 2018