Laufende Beträge regelmäßig wiederkehrender Leistungen sind für die Zeit bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Versteigerungstermin zu decken. Nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen werden mit den Beträgen berücksichtigt, welche vor dem Ablauf dieser Frist zu entrichten sind.
ZVG § 47
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Referenzen
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Zitiert von
Urteil vom Verwaltungsgericht Schwerin (4. Kammer) - 4 A 3063/16 SN
18. April 2018
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4 A 3063/16 SN | 18. April 2018 |