Urteil vom Verwaltungsgericht Schwerin (4. Kammer) - 4 A 3063/16 SN
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Der Kläger ficht einen Trinkwasseranschlussbeitragsbescheid an.
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Er ist durch Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Wismar vom 27. Mai 2014 im Zwangsversteigerungsverfahren Az. 13 K 29/13 Eigentümer des bebauten Grundstücks mit der postalischen Anschrift R. Straße x, y und z in G. S., eingetragen im Grundbuch von G. S., Blatt w, geworden. Das Grundstück besteht aus dem 3.773 m² großen Flurstück y der Flur b, Gemarkung G. S.
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Über das Vermögen des letzten Voreigentümers des Grundstücks, der es seit Oktober 2011 besaß, war im Jahre 2013 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Er erhielt keine Anschlussbeitragsbescheide; auch eine Anmeldung einer entsprechenden Beitragsforderung zur Tabelle ist von den Beteiligten nicht vorgetragen worden.
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Mit Bescheid über den Anschaffungs- und Herstellungsbeitrag Trinkwasser vom 27. November 2014 erhob die Beklagte vom Kläger einen entsprechenden Beitrag in Höhe von 7.093,24 €.
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Binnen weniger Tage legte der Kläger über eine bevollmächtigte Immobilienverwaltungsfirma Widerspruch gegen diesen Bescheid ein.
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Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16. September 2016 zurück. Zur Begründung teilte sie u. a. mit, die öffentliche Last sei nicht untergegangen. Das Entstehen der öffentlichen Last bedinge einen rechtmäßigen Beitragsbescheid (persönliche Beitragspflicht, wenn auch auf ein Grundstück bezogen) auf der Basis einer rechtmäßigen Satzung (sachliche Beitragspflicht). Bis April 2012 habe keine rechtmäßige Satzung vorgelegen, somit habe es davor an zumindest einer Voraussetzung für das Entstehen der öffentlichen Last gefehlt. Vor diesem Hintergrund sei keine öffentliche Last begründet worden.
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Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 20. September 2016 zugestellt.
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Mit der am 19. Oktober 2016 erhobenen Klage trägt der Kläger vor:
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Die Beitragssatzung Schmutzwasser sei wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG und gegen § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V nichtig.
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Die Forderung sei gegenüber ihm, dem Kläger, verjährt, weil die Regelung in § 12 Abs. 2 Nr. 1 KAG M-V gegen Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG und die Grundsätze der Rechtssicherheit in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit und des Vertrauensschutzes verstoße. Es sei verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen, dass die Frist frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2000 beginne. Ein Grund dafür lasse sich dem Gesetz nicht entnehmen. Vermutlich werde dies damit begründet, dass es nach der deutschen Einheit eine Sondersituation gegeben habe.
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Im Grunde wirkten in der Regelung die Verjährungshemmung und die -frist kumulativ zusammen. Dies führe zu einer unzumutbaren Ausdehnung des Zeitraums, in dem ein Einzelner mit dem Erlass eines Beitragsbescheids rechnen müsse. Der Grundsatz der Rechtssicherheit bestimme, dass ein zumutbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen Herstellung der Vorteilslage und Beitragserhebung gewährleistet sein müsse (BVerfG, Beschl. v. 5. März 2013 – 1 BvR 2457/08 –). Dieser zeitliche Zusammenhang sei vorliegend nicht mehr gegeben, da zwischen dem vermeintlichen Zeitpunkt der Erlangung des Vorteils und der Beitragserhebung 30 Jahre liegen könnten. Tatsächlich sei die ohnehin schon unzulässig lange Frist im Falle der Altanschließer noch viel länger, denn hergestellt worden sei der Anschluss schon viele Jahre vor dem 3. Oktober 1990.
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§ 12 Abs. 2 Nr. 1 KAG M-V setze willkürlich für sämtliche im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2000 entstandenen Vorteilslagen einen Stichtag, den 31. Dezember 2020, fest. Die Verjährungsregelung solle sich jedoch an der Zeit seit dem vermeintlichen Vorteil, also dem erstmaligen Anschluss orientieren. Das aber sei nicht der Fall, wenn ein fester Tag im Jahr 2020 vorgesehen sei.
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Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Nichtannahmebeschluss vom 3. September 2013 (Az. 1 BvR 1282/13) ausgeführt, dass der Nachweis von Zahlungen erschwert werde. Umgekehrt hätten Zweckverbände nach Fusionen oder Übernahmen kommunaler Anlagen die notwendigen Informationen teilweise nicht zur Verfügung. Diese Probleme würden aber durch die Einführung einer 20-Jahres-Frist nicht gelöst.
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Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass im Hinblick auf die Erhebung von Beiträgen eine „Sondersituation nach der deutschen Einheit“ aufgetreten sei. Richtig möge sein, dass Verbände erst hätten gegründet werden müssen und möglicherweise auch den Verantwortlichen die notwendige Erfahrung gefehlt habe. Andererseits seien aber gerade in den Wirren der Nachwendejahre Unterlagen untergegangen, nicht aufbewahrt worden etc. Diese Unterlagen tauchten doch aber jetzt nicht wieder auf, nur weil nunmehr 30 Jahre lang die Abschöpfung vermeintlicher Vorteile ermöglicht werde. Die Regelung wirke konstruiert und sei allein ergebnisorientiert.
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Es werde auch nicht hinreichend klar, was mit dieser „Sondersituation“ gemeint sei. Dabei könne es nicht darum gehen, dass Aufwand geltend gemacht werde, der vor dem 3. Oktober 1990 entstanden sei. Denn die Umlage dieses Aufwands schließe das Kommunalabgabengesetz gerade aus. Dass nach der Wende Anschlussbeiträge erhoben würden, sei bekannt gewesen bzw. habe von den Verantwortlichen gelernt werden müssen. Dabei hätten sie die Umlage von Beiträgen nicht neu erfunden, sondern die Gemeinden und Zweckverbände hätten doch in der Regel lediglich Satzungen der Gemeinden oder Zweckverbände aus den alten Bundesländern „abgeschrieben“. Dass es den wenigsten Gemeinden und Zweckverbänden gelungen sei, sich wirksame Satzungen zu geben, habe nicht daran gelegen, dass die Entscheidungsträger zu unwissend oder zu unbeholfen gewesen seien, sondern wohl eher an der regen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit, die aber auch die Versorger in den alten Bundesländern gleichermaßen getroffen habe und auch noch treffe. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass es lediglich Verantwortliche in den alten Bundesländern schafften, sich rechtmäßige Satzungen zu geben. Auch dort werde man die Satzungen entsprechend der jeweils aktuellen Rechtsprechung anpassen oder aber dies wegen des Aufwands nicht tun.
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Wenn aber eine rege Rechtsprechung dazu führe, dass Abgabengesetze der Länder und/oder Satzungen von Gemeinden und Zweckverbänden immer wieder als unwirksam angesehen würden, dann möge der Gesetzgeber die Grundlagen der Beitragserhebung eingehender regeln. Es erscheint jedoch zweifelhaft, wenn hier einseitig Gemeinden und Zweckverbände begünstigt würden, um über die genannte Zeit auf die Rechtsprechung zu reagieren. Demgegenüber müssten sich Betroffene, die ihr Eigentum nach dem 3. Oktober 1990 mit den bereits vorhandenen Anschlüssen gekauft hätten, damit abfinden, dass ihre zivilrechtlichen Ansprüche gegenüber dem Verkäufer, etwa wegen einer Zusicherung, dass sämtliche Wasser- und Abwasseranschlussbeiträge gezahlt worden seien, möglicherweise bereits verjährt seien.
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Hinzu komme, dass doch ganz offensichtlich einige Zweckverbände die „Schonfrist“ nicht genutzt hätten, um ihr Satzungsrecht entsprechend der Rechtsprechung zu überarbeiten. Wenn aber einzelne Zweckverbände jahrelang nicht einmal den Versuch unternommen hätten, sich rechtmäßig zu verhalten, warum sollten sie dann jetzt dafür belohnt werden? Es werde auch in Mecklenburg-Vorpommern Verbände gegeben haben, die in dem Wissen, nicht über eine wirksame Satzung zu verfügen, weiterhin Beitragsbescheide verschickt und die Bürger in dem Glauben gelassen hätten, diese könnten sich auf ein rechtmäßiges Handeln des Verbands verlassen. Wer sich aber bewusst selbst nicht rechtmäßig verhalte, der dürfe auch nicht durch die Einräumung von langen Fristen „geschont“ werden.
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Zu verweisen sei auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (Az. 1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14) bzw. die Pressemitteilung vom 17. Dezember 2015.
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Es werde bestritten, dass die Gründungssatzung des Zweckverbands ordnungsgemäß bekannt gemacht worden sei, ebenso, dass die Verbandssatzung damals den notwendigen Pflichtinhalt gehabt habe.
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Bestritten werde, dass sämtliche danach eventuell erlassenen Satzungen wirksam entstanden, insbesondere unterschrieben, ausgefertigt und fehlerfrei bekanntgegeben worden seien. Ferner werde bestritten, dass sämtliche Änderungs- und Ergänzungssatzungen zur Verbandssatzung ordnungsgemäß zustande gekommen seien. Es werde auch bestritten, dass die Satzung jeweils wirksam nach dem Beitritt weiterer Gemeinden fortgeführt worden sei.
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Es werde bestritten, dass das jeweilige amtliche Bekanntmachungsblatt in ausreichender Auflage erschienen sei.
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Es werde bestritten, dass die Verbandsversammlungen zum 3. März 2010 und 25. April 2012 ordnungsgemäß einberufen, die Satzungen verkündet und ausgefertigt sowie wirksam bekannt gemacht worden seien, insbesondere, dass das Amtsblatt in der notwendigen Auflage erschienen sei.
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In § 9 Abs. 2 der Satzung sei eine unwirksame Fälligkeitsregelung enthalten. Sechs Wochen seien zu kurz. Es müssten mindestens drei Monate sein. Dies habe der Zweckverband auch erkannt und in seiner Änderungssatzung vom 13. Juli 2016 berücksichtigt.
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Die Satzung enthalte unwirksame Regelungen zum Beitragsmaßstab.
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§ 6 Abs. 2 Buchst. g der Satzung sei nichtig. Es gebe Friedhöfe, auf denen ein einziges Gebäude stehe, die Leichenhalle, die aber an die Trinkwasserversorgungsanlage nicht angeschlossen sei. Stattdessen seien eine Vielzahl Wasserhähne auf dem Gelände installiert. Die Friedhofsbetreiber verlangten in der Regel auch die Zahlung von Wassergeld, d. h. der Betreiber ziehe einen wirtschaftlichen Vorteil daraus, dass das Grundstück über Wasser- und/oder Abwasseranschlüsse verfüge. Dieser Vorteil müsse abgeschöpft werden. Maßgeblich könne dabei nicht ein Fünftel der Fläche der Leichenhalle sein, die insbesondere auf Friedhöfen von Gemeinden mit geringer Einwohnerzahl mitunter sehr klein und an das Wasser- bzw. Abwassernetz nicht angeschlossen sei.
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Ein Artzuschlag für industrielle gewerbliche Nutzung sei nicht vorgesehen, obgleich er geboten sei, insbesondere dann, wenn – der Vortrag ist offensichtlich dem Parallelverfahren 4 A 3064/16 SN entnommen – das aus Produktionsprozessen stammende Abwasser einer besonderen Behandlung bedürfe und die industrielle Nutzung, die in dem Gebiet zahlreich vorhanden sei, möglicherweise für die Überdimensionierung der Klärwerke gesorgt habe.
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Die Satzung enthalte, z. B. in § 6 Abs. 5 Buchst. f, Rundungsregelungen. Damit werde eine fiktive Geschossflächenzahl ermittelt. Bei einer solchen Geschossflächenzahl müsse es sich nicht aber zwangsläufig um volle Zahlen handeln, sondern sie könne auch, im Gegensatz zur Vollgeschosszahl, eine Bruchteilszahl sein.
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Es werde bestritten, dass der Satzung eine nachvollziehbare Kalkulation zugrunde liege. Die Kalkulation sei fehlerhaft.
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Mindestens ein Voreigentümer sei bereits zu einem – so muss der Vortrag zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag wohl ausgelegt werden – Trinkwasseranschlussbeitrag für das Grundstück veranlagt worden.
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Er, der Kläger, habe das Objekt lastenfrei nach § 91 ZVG im Wege der Zwangsversteigerung erworben. Öffentliche Lasten habe er nicht übernommen. Diese seien nicht im Zwangsversteigerungsverfahren angemeldet und dementsprechend berücksichtigt worden. Die fehlende Anmeldung der Beitragsforderung im Zwangsversteigerungsverfahren führe zum lastenfreien Erwerb des Grundstücks durch den Ersteigerer. Ihm gegenüber könne deshalb kein neuer Beitragsbescheid erlassen und keine erneute persönliche Beitragspflicht begründet werden. Er bestreite, dass die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG vorgelegen hätten.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid der Beklagten über den Anschaffungs- und Herstellungsbeitrag Trinkwasser vom 27. November 2014 und ihren Widerspruchsbescheid vom 16. September 2016 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen,
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und trägt dazu unter sinngemäßem Verweis auf den Widerspruchsbescheid vor:
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Es werde auf den Beschluss der Kammer vom 20. Dezember 2016 im Eilverfahren 4 B 3632/16 SN Bezug genommen. Das Gericht habe dabei ausführlich zu allen wesentlichen Punkten des Vortrags des Klägers Stellung bezogen.
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Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 23. Februar 2018 zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.
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Der Bescheid der Beklagten über den Anschaffungs- und Herstellungsbeitrag Trinkwasser vom 27. November 2014 und ihr Widerspruchsbescheid vom 16. September 2016 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
A)
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I. Im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Problematik des hiesigen Beitragsrechts verweist das Gericht zum einen auf das Urteil der Kammer vom 21. November 2016 in der Sache 4 A 94/11, an dessen Ausführungen es – in ständiger Rechtsprechung und auch im vorliegenden Fall – festhält:
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„...
A) Die Kammer hat keine Bedenken gegen die Verfassungsgemäßheit der Rechtsgrundlagen der dem hier angegriffenen Beitragsbescheid zugrunde liegenden Schmutzwasserbeitragssatzung im Kommunalabgabengesetz, weder im Hinblick auf § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V in der Fassung des Ersten Änderungsgesetzes vom 14. März 2005 (dazu unter I.) noch im Hinblick auf § 12 Abs. 2 Nr. 1 KAG M-V in der Fassung des – nach Neubekanntmachung des Gesetzes vom 12. April 2005 – Ersten Änderungsgesetzes vom 14. Juli 2016 (dazu unter II.).
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I. § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V in der seit dem 31. März 2005 geltenden Fassung ist verfassungsgemäß.
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... Dem zwei Verfassungsbeschwerden stattgebenden Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 – 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 – (NVwZ 2016, 300 und etwa juris) zum Kommunalabgabengesetz des Landes Brandenburg liegt eine andere Sach- und Rechtslage zugrunde und er bindet die Kammer allein deswegen schon nicht. Dort ging es um Fragen der gesetzlichen Rückwirkung einer Änderung des Brandenburgischen Kommunalabgabengesetzes. Das hiesige Landesrecht beinhaltet aber im Hinblick auf die Änderung des Kommunalabgabengesetzes durch Einfügung des Wortes „wirksam(en)“ keine – weder eine echte noch eine unechte – Rückwirkung.
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Die hiesige zuvor geltende gesetzliche Vorschrift des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG 1993 wurde nicht mit dem Ersten Änderungsgesetz vom 14. März 2005 im nunmehr geltenden § 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 KAG M-V in dem Sinne geändert, dass dadurch („wieder“) Anschlussbeiträge erhoben werden konnten, die nach der vormals geltenden Vorschrift bzw. deren Auslegung – etwa wegen zwischenzeitlich bereits eingetretener Festsetzungsverjährung – nicht mehr hätten erhoben werden dürfen. Ebenso wenig wurde in eine laufende Frist, etwa in den Lauf der Festsetzungsverjährung, eingegriffen.
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a) Anders als im Kommunalabgabenrecht des Landes Brandenburg entsprach es schon vor dem genannten Ersten Änderungsgesetz vom 14. März 2005 der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (und der erstinstanzlichen Gerichte), die sachliche Anschlussbeitragspflicht unter der Geltung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG 1993 frühestens dann entstehen zu lassen, wenn eine wirksame Anschlussbeitragssatzung vorliegt (obergerichtlich, soweit ersichtlich, erstmals im Beschluss vom 8. April 1999 – 1 M 41/99 – ausgesprochen, siehe danach etwa OVG Greifswald, Urteil vom 13. November 2001 – 4 K 16/00 –, juris Rn. 65, Urteil vom 2. Juni 2004 – 4 K 38/02 –, juris Rn. 76 m. w. N.; vgl. die weiteren obergerichtlichen Rechtsprechungsnachweise bei Aussprung, in: ders./Siemers/Holz/Seppelt, Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern, 33. Ergänzungslieferung November 2015, § 9 Erl. 7.2).
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Soweit man juristisch überhaupt davon sprechen kann, wäre mithin schon zuvor durch die (ober)verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung die Rechtslage geprägt gewesen. Der Landesgesetzgeber hat lediglich zur („wahren“, wenngleich – dazu sogleich – juristisch überflüssigen) Klarstellung ausdrücklich in den seit Ende März 2005 geltenden § 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 KAG M-V das hineingeschrieben, was nach der landesobergerichtlichen Rechtsprechung gegolten hat (ebenso für das Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt das OVG Magdeburg, Beschl. v. 17. Febr. 2016 – 4 L 119/15 -, LKV 2016, 186, 191; OVG Weimar, Urt. v. 12. Januar 2016 – 4 KO 850/09 –, juris Rn. 48-56 für das Kommunalabgabengesetz des Landes Thüringen).
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Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat in dem nach hiesiger Urteilsfällung entschiedenen Normenkontrollurteil vom 5. Dezember 2016 (a. a. O., S. 12 f. des amtlichen Umdrucks) ergänzend Folgendes ausgeführt:
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„... Dass das Kommunalabgabenrecht in Mecklenburg-Vorpommern die sachliche Anschlussbeitragspflicht nicht vor dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Beitragssatzung entstehen lässt, liegt im rechtlichen Charakter der sachlichen Beitragspflicht begründet. Das Landesrecht geht davon aus, dass der beitragsrelevante Vorteil mit der Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung bereits vollständig ausgebildet ist und die Erhebung des Beitrags in voller Höhe rechtfertigt. Das setzt voraus, dass der Beitrag, mit dem das bevorteilte Grundstück zu den Herstellungskosten herangezogen wird und der als öffentliche Last auf dem Grundstück (§ 7 Abs. 6 KAG M-V) ruht, auch der Höhe nach ausgeprägt ist. Die sachliche Beitragspflicht steht der Höhe nach unveränderlich fest und begründet mit diesem Inhalt ein abstraktes Beitragsschuldverhältnis. Da die Höhe des Beitrags unter anderem von den Maßstabsregeln und dem Beitragssatz abhängt, die in der Beitragssatzung normiert sind, ist ein Entstehen der sachlichen Beitragspflicht vor dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Beitragssatzung ausgeschlossen (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 15.12.2009 - 1 L 323/06 -, juris Rn. 50 f.). Zu einem früheren Zeitpunkt kann die sachliche Beitragspflicht nicht entstehen. Es ist rechtlich zwingend, das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht tatbestandlich vom Inkrafttreten der ersten wirksamen Beitragssatzung abhängig zu machen ...“
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b) Aber nicht einmal um die Frage einer durch Rechtsprechung zu klärenden Gesetzesauslegung und ihrem späteren textlichen Einfließen in das ausgelegte Gesetz ging und geht es hier bei genauerer Betrachtung des geltenden Landesrechts im Lichte des Grundgesetzes wie auch der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern letztlich.
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Das Kommunalabgabengesetz ist – wie wohl mindestens ganz überwiegend auch die entsprechenden Gesetze anderer Bundesländer - dadurch geprägt, dass es nicht bereits auf der Ebene dieses Parlamentsgesetzes das Entstehen der sachlichen („abstrakten“) Beitragspflicht normiert, sondern dazu zwingend eine satzungsrechtliche Entscheidung des Ortsgesetzgebers fordert (§ 2 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V, so auch in den Vorgängerfassungen, vorliegend i. V. m. § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V).
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Letztlich hat der Landesgesetzgeber – wie bereits zuvor mit ebensolcher Selbstverständlichkeit und deshalb wohl ohne nähere Darlegung der dahinstehenden juristischen Dogmatik die Verwaltungsgerichte – schlicht einen verfassungsrechtlichen Allgemeinplatz in das Kommunalabgabengesetz geschrieben, der auch ohne ausdrückliche einfachgesetzliche Vorschrift gilt; wohl treffender, wenn er denn unbedingt gesetzlich – im Sinne eines Pleonasmus, vergleichbar etwa mit einer Zeitungsmeldung über eine „tote Leiche“ – erwähnt werden soll, wäre der Hinweis auf die erforderliche Gültigkeit einer Abgabensatzung in § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V zu geben: Abgaben dürfen nur aufgrund einer wirksamen Satzung erhoben werden (vgl. auch das erst nach hiesiger Urteilsfällung ergangene Normenkontrollurteil des OVG Greifswald vom 5. Dez. 2016, a. a. O., S. 7 des amtlichen Umdrucks, wo ebenfalls betont wird, dass „... ohne eine wirksame Satzung gemeindliche Abgaben gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 ... KAG M-V ... nicht erhoben werden dürfen ....“).
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Aus dem Rechtsstaatsprinzip und vor allem dem Wesen der Grundrechte, soweit dies im jeweiligen Grundrecht nicht sogar explizit gefordert wird, ist die rechtliche Selbstverständlichkeit, dass die sachliche Beitragspflicht eine gültige Beitragssatzung erfordert, wie folgt abzuleiten: Ein staatlicher Eingriff in den Schutzbereich eines Grundrechts muss durch Schranken dieses Grundrechts legitimiert sein. Mit anderen Worten muss eine Behörde, will sie den Schutzbereich des Grundrechtsträgers beeinträchtigen, dafür eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung haben. Ein staatlicher Eingriff in das hier einschlägige Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 (1. HS) GG, vorliegend verkörpert durch den erlassenen Beitragsbescheid der Beklagten, ist daher nur legitimiert, wenn er Ausdruck der verfassungsrechtlichen Schranke dieses Grundrechts ist.
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Eine Schranke der Freiheit eines jeden im Geltungsbereich des Grundgesetzes lebenden Menschen, mit seinen Vermögenswerten im Sinne einer wirtschaftlichen Handlungsfreiheit tun und lassen zu können, was er will, setzt bei dem hier einschlägigen Grundrecht (neben den Rechten anderer und dem Sittengesetz) insbesondere die „verfassungsmäßige Ordnung“ (Art. 2 Abs. 1 [HS 2] GG). Stützt sich ein die allgemeine Handlungsfreiheit berührender Akt der öffentlichen Gewalt auf eine Rechtsnorm, so ist zu prüfen, ob diese Norm zur verfassungsmäßigen Ordnung gehört, d. h. formell und materiell mit den Normen der Verfassung in Einklang steht (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, etwa BVerfG, Beschl. v. 6. Juni 1989 – 1 BvR 921/85 –, BVerfGE 80, 137 ff., juris Rn. 62 m. w. N.). Nur, wenn dies bei der – hier – den Grundrechtseingriff rechtfertigenden Beitragssatzung mit seinen materiell-rechtlichen Regelungen der Fall ist und auch die Verhältnismäßigkeit gewahrt wird, bildet die wirksame Satzung eine wirksame Schranke für die Grundrechtsausübung. Mit anderen Worten zwingt das höherrangige Verfassungsrecht auch im Rahmen von Anfechtungsklagen gegen Beitragsbescheide zur Prüfung, ob die Beitragssatzung formell und materiell (gesamt-)wirksam ist, da die in dem Grundrecht beschriebene Freiheit des Grundrechtinhabers nur mit einem Verwaltungsakt, der sich auf eine wirksame Rechtsgrundlage stützen kann, eingeengt werden darf und kann.
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Dass dies nichts stets in dieser Ausführlichkeit ausdrücklich angesprochen wird, ändert nichts. Von daher ist auch eine etwaige Begründung des Landesgesetzgebers, in dem der verfassungsrechtliche Umstand einer wirksamen/gültigen Beitragssatzung nicht ausdrücklich erwähnt wird, ohne Bedeutung ...
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c) Divergierende Auslegungen des jeweiligen Landesrechts durch andere Verwaltungsgerichte anderer Bundesländer ... führ(en) auch nicht zur Annahme, es habe bundesweit Verwirrungen im Recht gegeben, die der (hiesige) Landesgesetzgeber zum Anlass für eine Änderung seines Landesrechts genommen habe, die dann auf dem Prüfstand einer gesetzlichen Rückwirkung zu stellen wäre.
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Wie bereits im Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 31. März 2016 ausgeführt, verkennen die Kläger insoweit, dass es in Mecklenburg-Vorpommern – und nur darauf kommt es an – vor dem Ersten Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 14. März 2005 keine Divergenzen in der Auslegung des zuvor geltenden § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG 1993 bzw. 1991 gegeben hat; insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Vorliegend handelt es sich um Landesrecht. Zur Auslegung von Landesrecht, hier des Kommunalabgabengesetzes des Bundeslands Mecklenburg-Vorpommern, sind die dortigen Landesfachgerichte, insoweit vorliegend die beiden Verwaltungsgerichte in Schwerin und Greifswald und vor allem das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern in Greifswald berufen, niemals aber die Verwaltungsgerichte anderer Bundesländer. Der Hinweis, wie andere (Ober-)Ge-richte anderer Bundesländer „ihr“ dort jeweils geltendes Landesrecht, mag es auch wortlautidentisch sein, auslegen, ist nicht geeignet, eine kontroverse Auslegungslage in Mecklenburg-Vorpommern für das nur hier geltende Kommunalabgabengesetz (dieses Bundeslandes) herbeizureden. Die Kläger ignorieren den föderalen Staatsaufbau der Bundesrepublik nach Art. 20 Abs. 1 GG („Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.“, Hervorhebung durch die Kammer). Eine „länderübergreifende“ Übereinstimmung oder Homogenität in der Auslegung wortgleichen Landesrechts mehrerer Bundesländer ist von Verfassungs wegen grundsätzlich nicht erforderlich. Dies gilt auch mit Blick auf das Grundrecht in Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. Krieger, in: Schmidt-Bleibtreu et al., GG Kommentar zum Grundgesetz, 13. Aufl. 2014, Art. 3 Rn. 27 m. w. N.). Der allgemeine Gleichheitssatz wird nicht deshalb verletzt, weil ein Bundesland den gleichen Sachverhalt anders behandelt als ein anderes Bundesland, eine Landesbehörde „ihr“ Landesrecht anders anwendet als Landesbehörden anderer Bundesländer „ihr“ jeweiliges Landesrecht oder ein Gericht das dort geltende Landesrecht nicht so auslegt, wie es andere Gerichte in anderen Bundesländern für deren Landesrecht judizieren (vgl. Jarass, in: ders./Pieroth, GG, 14. Aufl. 2014, Rn. 9 m. w. N. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Das Grundrecht fordert die Einhaltung des allgemeinen Gleichheitssatzes nur innerhalb der (hier: Landes-)Grenzen des jeweiligen Rechtssystems bzw. bindet – aus grundrechtlicher Perspektive betrachtet – nur den jeweiligen Träger öffentlicher Gewalt innerhalb des von ihm geschaffenen oder anzuwendenden (hier: Landes-)Rechts für den Kreis der dadurch rechtsunterworfenen Grundrechtsträger.
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d) Auch die von den Klägern suggerierte Verknüpfung der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 2015 zum hiesigen Kommunalabgabengesetz mit den angeblich „bis dahin“ (korrekt: auch weiterhin) in den einzelnen Bundesländern existierenden unterschiedlichen Auslegungen des einfachen (korrekt: Landes-)Rechts ist juristisch aus den dargelegten Gründen nicht tragfähig.
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II. Die Kammer hat auch keine Bedenken gegen die Verfassungsgemäßheit des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 14. Juli 2016, insbesondere soweit es die Neufassung des § 12 Abs. 2 Nr. 1 KAG M-V betrifft.
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1. Zwar hatte die Kammer nach den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 2015 (veröffentlicht ist beispielhaft die Sache 9 C 19.14, NVwZ-RR 2015, 786 = juris) zwischenzeitlich die Vorschrift des § 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 KAG M-V in Beitragsfällen nach dem Jahr 2008 als verfassungswidrig angesehen und auch ein konkretes Normenkontrollverfahren beim Bundesverfassungsgericht eingeleitet (Beschl. v. 31. März 2016, a. a. O.).
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2. Diese Auffassung ist aber nicht mehr aufrecht zu erhalten, nachdem der Landesgesetzgeber mit dem sog. Ersten Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 14. Juli 2016 (GVOBl. S. 584), in Kraft getreten am 30. Juli 2016, in dem geänderten § 12 Abs. 2 Nr. 1 KAG M-V die verfassungsrechtlich geforderte absolute zeitliche Obergrenze für eine Beitragserhebung gesetzt hat:
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Die vormals bestehende verfassungswidrige Unvollständigkeit des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern ist dadurch beseitigt worden. Dem Gebot der Belastungsklarheit und Belastungsvorhersehbarkeit nach Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG (BVerfG, Beschl. v. 5. März 2013 – 1 BvR 2457/08 –, BVerfGE 133, 143 ff.; ebenso etwa Beschl. v. 21. Juli 2016 – 1 BvR 3092/15 –, NVwZ-RR 2016, 889 ff., Rn. 5 f.) ist damit Genüge getan.
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3. Gegen die vom Landesgesetzgeber getroffene zeitliche Obergrenze einer Beitragserhebung in § 12 Abs. 2 Nr. 1 KAG M-V n. F. hat das Gericht keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (ebenso OVG Greifswald, Urteile v. 6. September 2016 – 1 L 212/13 und 1 L 217/13 –, juris, Rn. 75 ff. bzw. 74 ff., noch einmal bestätigt in dem nach hiesiger Urteilsfällung entschiedenen Normenkontrollurteil vom 5. Dezember 2016 – 1 K 8/13 –, S. 12 f. des amtlichen Umdrucks; zur ähnlichen Regelung in Sachsen, § 3a Abs. 3 SächsKAG, ebenso OVG Bautzen, Beschl. v. 21. April 2016 – 5 A 493/14 –, LKV 2016, 313 ff. = juris Rn. 12; ebenso für die – allerdings kürzere – Obergrenze nach §§ 13b, 18 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt das OVG Magdeburg, Beschl. v. 17. Febr. 2016, a. a. O., S. 189; vgl. auch für das Kommunalabgabengesetz des Freistaats Thüringen OVG Weimar, Urt. v. 12. Januar 2016, a. a. O., Rn. 44 ff.).
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a) Der Landesgesetzgeber hat insoweit einen weiten Regelungs- und Gestaltungsspielraum, um die berechtigten Interessen der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich und der Einzelnen an Rechtssicherheit bei kommunalabgabenrechtlichen Vorteilslagen durch entsprechende Gestaltung von Verjährungsbestimmungen zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21. Juli 2016, a. a. O., Rn. 8). Diesen Spielraum überschreitet der Landesgesetzgeber nicht, mag er für die seit dem 3. Oktober 1990 bzw. dem – wohl maßgeblichen – Inkrafttreten des (ersten) Kommunalabgabengesetzes vom 11. April 1991 (KAG 1991) möglichen Anschlussbeitragserhebungsfälle mit den „10+20“-Jahren auch am äußeren (aber „diesseitigen“) zeitlichen Rand der gesetzgeberischen Regelungsalternativen liegen. Hierbei sind – gerade mit Blick auf die circa ersten zehn Jahre vom 3. Oktober 1990 bzw. Mitte Mai 1991 (Inkrafttreten des KAG 1991) bis Ende des Jahres 2000, die nach der gesetzlichen Vorschrift noch nicht den Lauf der 20jährigen Obergrenze für eine Beitragserhebung in Gang setzen sollen – die besonderen Herausforderungen der Wiedervereinigung zu berücksichtigen, die nicht nur durch einen vollständigen Wechsel des Rechtsregimes, sondern auf kommunaler Ebene zusätzlich durch eine Vielzahl von gleichzeitig und mit beschränkten kommunalen Ressourcen zu bewältigenden Aufgaben (grundlegender Verwaltungsumbau, Herstellung kommunaler Strukturen und dafür nötiger Rechtsgrundlagen, Instandhaltung, Sanierung und Fortentwicklung der Infrastruktur) geprägt waren (vgl. BVerwG, Urt. v. 15. April 2015 – 9 C 19/14 u. a. – juris Rn. 17; OVG Bautzen, Beschl. v. 21. April 2016, a. a. O., juris Rn. 13; OVG Magdeburg, Beschl. v. 17. Febr. 2016, a. a. O., S. 189). Exemplarisch hervorzuheben sind etwa die in den Anfangsjahren des Landes Mecklenburg-Vorpommern landauf landab vielfach missglückten Versuche der Kommunen, rechtswirksam einen Zweckverband nach den §§ 150 ff. der Kommunalverfassung (KV M-V) in den Aufgabenbereichen der Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung zu gründen bzw. ihm beizutreten, die den Landesgesetzgeber veranlasst haben, die umfangreichen §§ 170a, 170b KV M-V zur Unbeachtlichkeit von dort aufgeführten Rechtsfehlern bei der Bildung von Zweckverbänden und dem Beitritt zu einem solchen einschließlich der Fiktionen bei Unvollständigkeit der Verbandssatzung zu schaffen.
- 64
b) Das Gericht hegt auch keine (landes- oder bundes)verfassungsrechtlichen Bedenken mit Blick auf das ebenfalls aus dem Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten entwickelte Rückwirkungsverbot, soweit § 12 Abs. 2 Nr. 1 KAG M-V n. F. – wie vorliegend – auch Vorteilslagen vor dem 30. Juli 2016 bis zurück zum 3. Oktober 1990 bzw. Mitte Mai 1991 betrifft.
- 65
aa) Die Bestimmung des § 12 Abs. 2 Nr. 1 KAG M-V in der Fassung seit dem 30. Juli 2016 beinhaltet zwar wohl nicht nur eine Begünstigung für die seit 3. Oktober 1990 (erster Geltungstag des Grundgesetzes in dem damals zugleich neu/wieder entstandenen Bundesland Mecklenburg-Vorpommern) bzw. Mitte Mai 1991 in Mecklenburg-Vorpommern Betroffenen durch Beseitigung einer bis dahin bestehenden verfassungswidrigen Rechtslage, sondern dürfte auch grundrechtsbelastend sein, soweit es den frühestmöglichen Zeitpunkt des Eintritts der zeitlichen Obergrenze einer (Anschluss-)Beitragserhebung seit dem 3. Oktober 1990 bzw. Mitte Mai 1991 auf den Ablauf des Jahres 2020 bestimmt.
- 66
bb) Art. 1 Nr. 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 14. Juli 2016 stellt in diesem Fall insoweit eine sog. unechte Rückwirkung dar. Die unechte Rückwirkung eines Gesetzes ist gegeben, wenn eine tatbestandliche Rückanknüpfung stattfindet, die den sachlichen Anwendungsbereich einer Norm betrifft. Hier wirkt die belastende Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte oder Rechtsbeziehungen für die Zukunft ein und entwertet zugleich die bisherige Rechtsposition nachträglich im Ganzen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2. Mai 2012 – 2 BvL 5/10 –, BVerfGE 131, 20-47 = juris Rn. 66 m. w. N.). Die Rechtsfolgen eines Gesetzes treten also erst nach Verkündung der Norm ein, deren Tatbestand erfasst aber Sachverhalte, die bereits vor Verkündung „ins Werk gesetzt“ worden sind. Dies trifft hier auf die seit Oktober 1990/Mai 1991 gegebenenfalls schon vorliegenden Vorteilslagen, also damals schon bestehenden Anschlüssen oder Anschlussmöglichkeiten an das faktisch vorhandene Trinkwasser- oder Abwassernetz aus DDR- oder gar noch „Reichs“-Zeiten zu.
- 67
Ein Eingriff in einen abgeschlossenen Tatbestand und damit eine echte Rückwirkung liegt dagegen mit Blick auf das Änderungsgesetz nicht vor, auch nicht bei den sich selbst so titulierenden „Altanschließern“, deren Grundstücke also schon vor Mitte Mai 1991 in Mecklenburg-Vorpommern oder vor dem 3. Oktober 1990 in der DDR oder gar dem Deutschen Reich an ein öffentliches Wasser- oder Abwassernetz angeschlossen waren. Sie sind aus den dargelegten Gründen nicht „sakrosankt“; ihre Nichteinbeziehung in die Anschlussbeitragserhebung würde sogar nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Greifswald den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzen, da auch sie einen (erstmaligen) Vorteil i. S. des § 7 Abs. 1 KAG M-V haben (vgl. etwa Urt. v. 6. Sept. 2016 – 1 L 212/13 –, juris Rn. 48; auch das BVerwG, Urteile vom 15. April 2015 – 9 C 19/14 u. a. –, juris Rn. 16, hat gegen diese Rechtsauffassung keine bundesrechtlichen Bedenken geltend gemacht).
- 68
Die unechte Rückwirkung ist mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (BVerfG, Beschl. v. 16. Dez. 2015 – 2 BvR 1958/13 –, juris Rn. 43 m. w. N.). Dabei ist das durch das Rechtsstaatsprinzip gewährleistete Vertrauen auf die geltende Rechtslage nur schutzwürdig, wenn die gesetzliche Regelung generell geeignet ist, ein Vertrauen auf ihr Fortbestehen zu begründen und darauf gegründete Entscheidungen herbeizuführen, die sich bei Änderung der Rechtslage als nachteilig erweisen. Ist das Vertrauen des Bürgers auf den Fortbestand einer bestimmten Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt und daher nicht schutzwürdig, ist ein rückwirkender belastender Eingriff ausnahmsweise zulässig. Das ist etwa dann der Fall, wenn das rückwirkend geänderte Recht unklar und verworren oder ein Zustand allgemeiner und erheblicher Rechtsunsicherheit eingetreten war und für eine Vielzahl Betroffener Unklarheit darüber herrschte, was rechtens sei (BVerfG, Beschl. v. 16. Dez. 2015, a. a. O., Rn. 44 m. w. N.).
- 69
So liegen die Dinge auch hier, wie weiter oben dargelegt worden ist. Auch in Anbetracht des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, den das Bundesverfassungsgericht auch bei der Problematik rückwirkender Gesetze zunehmend stärker betont, ist es (noch) angemessen, die Obergrenze für eine Beitragserhebung von 20 Jahren zu normieren und zugleich diese „Frist“ in Mecklenburg-Vorpommern erst ca. zehn Jahre nach der Deutschen Einheit bzw. dem Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes vom 11. April 1991 zu laufen beginnen zu lassen. Insoweit kann auf die oben dargestellten besonderen Verhältnisse in den „Gründerjahren“ des neuen Bundeslands verwiesen werden (vgl. im Ergebnis ebenso OVG Bautzen, Beschl. v. 21. April 2016, a. a. O., juris Rn. 15 und 18).
- 70
c) Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass eine solche „Heilung“ eines verfassungswidrig unvollständigen Landesgesetzes kraft (Landes- oder Bundes-)Verfassungs-rechts von vornherein („nie“) oder jedenfalls jetzt nicht mehr („zu spät“) möglich gewesen wäre. Bereits in der „Mutter“-Entscheidung zu dieser Problematik hat das Bundesverfassungsgericht Folgendes ausgeführt (Beschl. v. 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -, juris Rn. 49 f.):
- 71
„... Die Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Vorschrift führt in der Regel zu ihrer Nichtigkeit (§ 95 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG). Hier kommt zunächst jedoch nur eine Unvereinbarkeitserklärung in Betracht, da dem Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten zur Verfügung stehen, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen (vgl. BVerfGE 130, 240 <260 f.>; stRspr).
- 72
Es bleibt ihm überlassen, wie er eine bestimmbare zeitliche Obergrenze für die Inanspruchnahme der Beitragsschuldner gewährleistet, die nach Maßgabe der Grundsätze dieses Beschlusses der Rechtssicherheit genügt. So könnte er etwa eine Verjährungshöchstfrist vorsehen, wonach der Beitragsanspruch nach Ablauf einer auf den Eintritt der Vorteilslage bezogenen, für den Beitragsschuldner konkret bestimmbaren Frist verjährt. Er könnte auch das Entstehen der Beitragspflicht an die Verwirklichung der Vorteilslage anknüpfen oder den Satzungsgeber verpflichten, die zur Heilung des Rechtsmangels erlassene wirksame Satzung rückwirkend auf den Zeitpunkt des vorgesehenen Inkrafttretens der ursprünglichen nichtigen Satzung in Kraft zu setzen, sofern der Lauf der Festsetzungsverjährung damit beginnt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Mai 1999 - 15 A 2880/96 -, NVwZ-RR 2000, S. 535 <536 f.>). Er kann dies mit einer Verlängerung der Festsetzungsfrist, Regelungen der Verjährungshemmung oder der Ermächtigung zur Erhebung von Vorauszahlungen auch in Fällen unwirksamer Satzungen verbinden (zur derzeitigen Rechtslage gemäß Art. 5 Abs. 5 BayKAG vgl. BayVGH, Urteil vom 31. August 1984 - 23 B 82 A.461 -, BayVBl 1985, S. 211; Driehaus, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 128
) ...“
- 73
d) Ebenso wenig hat der hiesige Landesgesetzgeber, soweit es einen solchen verfassungsrechtlichen Ansatz geben sollte, auch nicht das Recht verwirkt, seine bisherige Untätigkeit seit Bekanntwerden des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 nach etwas mehr als drei Jahren aufzugeben und die verfassungsrechtlich erforderliche zeitliche Obergrenze für die Inanspruchnahme eines Beitragspflichtigen zu schaffen, zumal die zuständigen hiesigen Landesgerichte bis hin zum Oberverwaltungsgericht des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Urteile vom 1. April 2014, etwa 1 L 142/13, juris) zunächst aus verschiedenen Gründen eine solche legislative Obliegenheit zum Handeln für den hiesigen Landesgesetzgeber verneint hatten.
- 74
Der bereits erwähnte Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 in den Verfahren 1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14 zum Kommunalabgabengesetz des Landes Brandenburg entfaltet mangels eines vergleichbaren Sachverhalts nach § 31 Abs. 1 BVerfGG keine Bindungswirkung für den vorliegenden Fall. Dort ging es um diffizile verfassungsrechtliche Fragen der Rückwirkung eines Gesetzes, dagegen nicht um verfassungsrechtliche Fragen zu den sog. Altanschließern, mögen diese auch neben sog. Neuanschließern davon betroffen worden sein...“
- 75
Mit den vorstehenden Ausführungen wird deutlich, dass es letztlich verfassungsrechtlich geboten ist, für das Entstehen der sachlichen Anschlussbeitragspflicht eine wirksame Beitragssatzung zu fordern, und zwar nicht nur als gerichtlicher Prüfungsmaßstab in einem Klageverfahren, dessen Voraussetzungen nur bis zur gerichtlichen Entscheidung vorliegen müssen, sondern als inhaltliches Erfordernis, das auch Auswirkungen auf den Beginn des Laufs der Festsetzungsverjährung hat.
- 76
Es kann offen bleiben, ob mit Blick auf die Grundsätze einer Rückwirkung verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf die frühere Regelung in § 12 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V, wonach bei der Erhebung eines Anschlussbeitrags nach § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V die (vierjährige) Festsetzungsverjährungsfrist frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2008 endete, bestanden. Die mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 14. März 2005 eingeführte Vorschrift dürfte jedenfalls nicht generell verfassungsrechtlich bedenklich sein, sondern nur in den Fällen, in denen zuvor bereits u. a. aufgrund einer wirksamen Anschlussbeitragssatzung die vierjährige Festsetzungsfrist zu laufen begonnen und bis zum Inkrafttreten dieses Änderungsgesetzes schon abgelaufen gewesen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12. Nov. 2015, a. a. O.). Ein Fall bereits damals mindestens zu laufen begonnener bzw. gar schon abgelaufener Festsetzungsfrist liegt beim Zweckverband Wismar auch im Bereich des Trinkwasseranschlussbeitragsrechts nicht vor, da die aktuelle Beitragssatzung die erste wirksame ist (siehe unten).
- 77
Auch das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hält an seiner (mittlerweile schon „ständigen“) Rechtsauffassung zur Verfassungsgemäßheit des § 12 Abs. 2 Nr. 1 KAG M-V n. F. fest (etwa Beschl. v. 1. Aug. 2017 – 1 L 214/14 –, Beschl. v. 7. Dez. 2017 – 1 LZ 545/17 –, dort auch ebenso zur Verfassungsgemäßheit des § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V, Beschl. v. 7. Dez. 2017 – 1 LZ 599/17, 1 LZ 600/17, 11 LZ 601/17 und LZ 602/17 –, Beschl. v. 14. Dez. 2017 – 1 LZ 557/17 –, Beschl. v. 27. April 2018 – 1 L 498/16 –, S. 5 des amtlichen Umdrucks).
- 78
Die parlamentarisch gewählte Grenze einer Beitragserhebung in § 12 Abs. 2 Nr. 1 KAG M-V ist, wie bereits dargelegt, auch nicht verfassungsrechtlich unangemessen. Soweit der Kläger insoweit sogar noch die Zeit vor der Deutschen Einheit „einrechnet“, weil der tatsächliche Anschluss seines Grundstücks an die Trinkwasserversorgung bereits zu DDR-Zeiten (oder gar zu Reichszeiten) vorlag, geht dies von vornherein fehl. Das heutige bundesdeutsche Rechtssystem (ggf. in der Gestalt des Einigungsvertrags) hatte vor dem 3. Oktober 1990 auf dem Gebiet der früheren DDR keine Geltung. Eine verfassungsrechtlich bedeutsame „Vorteilslage“ im Anschlussbeitragsrecht kann vor dem 3. Oktober 1990 nicht abgeleitet werden, abgesehen davon, dass es zuvor keine öffentliche Einrichtung der Trinkwasserversorgung im bundesdeutschen Rechtssinne gab. Denn auch das Grundgesetz galt nicht in der DDR.
- 79
II. Zum anderen liegt aber auch kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vor (ebenso bereits Urt. v. 14. Dezember 2017 – 4 A 606/14 – u. Urt. v. 23. Febr. 2018 – 4 A 2088/16 SN –).
- 80
Das Grundrecht verbietet, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich oder wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. etwa BVerfG, Urt. v. 19. Febr. 2013 – 1 BvL 1/11, 1 BvR 3247/09 –, NJW 2013, 847 ff. Rn. 72 m. w. N.).
- 81
Soweit der Kläger der Auffassung ist, die in § 12 Abs. 2 Nr. 1 KAG M-V festgelegten Fristen seien willkürlich, trifft dies zu zwar, soweit damit gemeint ist, dass der Gesetzgeber aus der Vielzahl von denkbaren Terminen für die Schaffung einer absoluten Obergrenze einer Beitragserhebung einen bestimmten Termin erwählt hat. Dies liegt jedoch in seinem gesetzgeberischen Gestaltungs- und Ermessensspielraum und ist grundsätzlich jeder Festlegung eines „Stichtags“ immanent, ohne dass daraus für sich genommen ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz abzuleiten ist.
- 82
Inhaltlich ist auch mit Blick auf dieses Grundrecht aber die Regelung nicht zu beanstanden. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen werden.
B)
- 83
Die Beitragssatzung Trinkwasser vom 25. April 2012 bildet die Rechtsgrundlage des hier angefochtenen Beitragsbescheids. Sie ist nach derzeitiger Einschätzung des Gerichts die erste wirksame Beitragssatzung in diesem Bereich (siehe etwa Urt. v. 14. Dezember 2017, a. a. O.).
- 84
I. Das „Bestreiten“ der Gültigkeit dieser Satzung ist von vornherein untauglich, Bedenken gegen ihre Wirksamkeit hervorzurufen. Bestreiten kann man nur Tatsachen, nicht aber ein materielles Gesetz (Beschluss der Kammer v. 5. Dez. 2016 – 4 B 2787/16 SN –, Urt. des Gerichts v. 31. Jan. 2018 – 4 A 2788/16 SN –). Wenn der Kläger also bestreitet, dass die Verbandssatzung „früher“ einmal den „notwendigen Pflichtinhalt“ gehabt habe, ist dies schon im Ansatz verfehlt. Das Gericht sieht bei diesem unsubstantiierten Vortrag auch keine Veranlassung, von Amts wegen dieser Rechtsfrage nachzugehen, sollte sie überhaupt – nicht einmal das wird hinreichend dargetan – rechtserheblich sein, mithin in den hier relevanten Zeitpunkt der Beitragserhebung hineinreichen.
- 85
II. Das (bloße) Bestreiten tatsächlicher Umstände im Zusammenhang mit Satzungen, wie es der Kläger in einer immerhin dezidierten Aufzählung vornimmt, veranlasst das Gericht ebenfalls nicht, in eine nähere Prüfung der einzelnen Umstände von Amts wegen einzutreten. Zu einer Ermittlung „ins Blaue hinein“ bzw. einer ungefragten bzw. hier wohl „schlecht“ gefragten Fehlersuche ist es auch unter der Geltung der Amtsermittlung nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht gehalten (vgl. BFH, Beschl. v. 18. November 2013 – X B 130/13 –, juris Rn. 4; BSG, Urt. v. 9. Dezember 2004 – B 6 KA 84/03 R –, juris Rn. 47; BVerwG, Urt. v. 17. April 2002 – 9 CN 1/01 –, juris Rn. 43 m. w. N.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 19. März 2008 – 4 K 20/05 –, juris Rn. 37; Urt. des Gerichts v. 28. Juni 2017 – 4 A 1038/12 – u. v. 27. April 2018 – 4 A 624/16 SN –).
- 86
III. Soweit der Kläger die Fälligkeitsregelung in § 9 Abs. 2 der Beitragssatzung Trinkwasser vom 25. April 2012 rügt, wonach Beiträge sechs Wochen nach Bekanntgabe des jeweiligen Bescheids zur Zahlung fällig waren, teilt das Gericht nicht seine Einschätzung, dies sei (zu kurz und deshalb) rechtswidrig (vgl. schon den Beschl. des Gerichts in dem Eilverfahren der Parallelsache vom 20. Dez. 2016 – 4 B3632/16 SN –). Vielmehr liegt es im weiten Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers, den Fälligkeitstermin eines Beitrags zu bestimmen. Bei einer Fälligkeitsregelung von sechs Wochen nach Bescheidsbekanntgabe ist dieser Spielraum nicht überschritten. Dem lässt sich auch nicht entgegen halten, dass der Satzungsgeber in der aktuellen Fassung der Vorschrift gemäß der 1. Änderungssatzung vom 13. Juli 2016 nunmehr diesen Zeitraum auf drei Monate verlängert hat. Auch dies steht in seinem Gestaltungsermessen, ohne dass daraus folgt, dass der frühere kürzere Zeitraum einfach- oder gar verfassungsrechtlichen Bedenken unterlag.
- 87
Nur am Rande sei im Übrigen angemerkt, dass die Beklagte (unter Hinweis auf einen – in der Sache ohne Satzungsänderung durch dieses Gremium kaum nachvollziehbaren – Beschluss der Verbandsversammlung vom 12. Dezember 2012) sogar entgegen der alten wie neuen Satzungslage im angefochtenen Bescheid einen noch viel späteren Fälligkeitszeitpunkt verfügt hat, nämlich bis zum 30. Juni 2016, was aber den Kläger nicht beschwert.
- 88
IV. Das Gericht hat im Weiteren keine Bedenken gegen die vom Kläger explizit angegriffenen Regelungen zum Anschlussbeitragsmaßstab.
- 89
1. Der Flächenbeitragsmaßstab in § 6 Abs. 2 lit. g der Beitragssatzung Trinkwasser ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der nicht zwingend, aber wohl oft eintretende Flächenabschlag, den diese Satzungsregelung für bebaute Friedhofsgrundstücke ermöglicht, rechtfertigt sich aus dem weiten Gestaltungsermessen des Satzungsgebers, der berücksichtigen darf, dass gegenüber der Wohnnutzung in diesen Fällen eine atypische Nutzung solcher Grundstücke darin liegt, dass sie typischerweise großflächig sind und andererseits die dortigen Gebäude eine untergeordnete Bedeutung haben, sodass eine „unterwertige“ Bebauung und eine geringere Gebrauchswertsteigerung einen geringeren Vorteil i. S. der §§ 7 Abs. 1, 9 Abs. 1 KAG M-V durch die Anschlussmöglichkeit oder den Anschluss an die öffentliche Einrichtung beinhaltet (vgl. VG Greifswald, Beschl. v. 25. Juni 2001 – 3 B 2393/00 –, juris Rn. 4; VG Cottbus, Urt. v. 24. Okt. 2016 – 6 K 922/14 –, juris Rn. 29 f. m. w. N.; Driehaus, in: ders., Kommunalabgabenrecht, Stand: Sept. 2017, § 8 Rn. 38 m. w. N., 458a, 1036, 1931, in den beiden letzten Randnummern ausdrücklich zum Kanalbaubeitragsrecht). Dies gilt aus den dargelegten Gründen auch in der Kombination mit dem Vollgeschossmaßstab in § 6 Abs. 4 lit. c der Beitragssatzung Trinkwasser, der für Friedhofsgrundstücke in den dort aufgeführten Gebieten „nur“ und damit weiter privilegierend einen Nutzungsfaktor von 0,3 für ein Vollgeschoss ansetzt, während bei anderen Grundstücken für das erste Vollgeschoss ein Nutzungsfaktor von 1,0 zu berücksichtigen ist, § 6 Abs. 4 lit. a der Beitragssatzung Trinkwasser (vgl. VG Halle [Saale], Beschluss vom 26. Oktober 2016 – 4 B 251/16 –, juris Rn. 32).
- 90
2. Ob der Kläger auch im Bereich des Trinkwasserbeitrags einen (Nutzungs-)Artzuschlag für industrielle gewerbliche Nutzung im Beitragsmaßstab fordert, erscheint unklar, da er dies mit – wohl dem Parallelverfahren 4 A 3074/16 SN entnommenen – Vortrag zum Schmutzwasser („Abwasser“, „Klärwerke“) untermauert.
- 91
Selbst wenn er diese Auffassung aber auch für eine Trinkwasseranschlussbeitragssatzung vertritt, teilt sie das Gericht nicht. Der beitragsrechtliche Vorteil eines industriell bzw. gewerblich genutzten Grundstücks wird vielmehr hinreichend durch die Anwendung des „normalen“ Grundstücksflächen- und Vollgeschossmaßstabs gemäß der Beitragssatzung abgeschöpft. Ein Gewerbezuschlag wäre nur dann gerechtfertigt, wenn unter Wahrscheinlichkeitsgesichtspunkten belegt werden könnte, dass von gewerblich genutzten oder nutzbaren Grundstücken die öffentliche Einrichtung typischerweise stärker als von Wohngrundstücken aus benutzt wird. Einen solchen „allgemeinen“ Erfahrungssatz gibt es aber nicht (vgl. ebenso Blomenkamp, in: Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 1041 m. w. N. aus der Rechtsprechung). Eine im Einzelfall deutlich höhere Nutzung der öffentlichen Einrichtung zur Trinkwasserversorgung ist ggf. bei den Trinkwassergebühren zu regeln.
- 92
Im Übrigen vermag das Gericht den Sachvortrag, eine industrielle Nutzung sei im (Verbands-)Gebiet zahlreich vorhanden, nicht nachzuvollziehen, ging es doch bisher davon aus, dass im Land Mecklenburg-Vorpommern allgemein und auch auf dem Gebiet des Zweckverbands Wismar, der insbesondere nicht die Hansestadt Wismar umfasst, im Speziellen eine industrielle Nutzung von Grundstücken eher selten ist. Woher der Kläger anderweitige Kenntnisse zieht, wird nicht mitgeteilt und näher dargelegt, spielt aber auch letztlich, wie dargelegt, keine Rolle.
- 93
3. Soweit der Kläger die in der Satzung vorhandenen Rundungsregelungen mit der Begründung angreift, bei einer so ermittelten fiktiven Geschossflächenzahl müsse es sich nicht zwingend um volle Zahlen handeln, sondern sie könnten auch – „im Gegensatz zur Vollgeschosszahl“ – Bruchteilszahlen darstellen, ist dies schon für sich genommen nicht nachvollziehbar, aber auch nicht, worauf er damit rechtlich eigentlich hinauswill.
- 94
So verkennt der Kläger bereits, dass hier der kombinierte Flächen- und Vollgeschossmaßstab verwandt wird, der also im Beitragsmaßstab die Anzahl der Vollgeschosse (nicht nur der Geschosse) zugrunde legt. Wie seinem eigenen Vortrag entnommen werden kann, hat der Kläger aber offenbar doch keine Einwände gegen diese Regelung, soweit sie der Ermittlung der Anzahl der Vollgeschosse dienen.
- 95
Selbst wenn das Gericht dies aber missverstehen sollte, hat es selbst keine rechtlichen Bedenken gegen die Rundungsregelungen, etwa in § 6 Abs. 5 lit. f der Beitragssatzung Trinkwasser. Es bedarf einer Rundungsregelung zur Bestimmung des kombinierten Grundflächen- und Vollgeschossmaßstabs. Es kann weder in der Wirklichkeit noch beitragsrechtlich „Bruch“-Vollgeschosse geben. Eine Rundung nach kaufmännischen Regeln (sog. kaufmännische Rundung: erste Dezimalstelle 0 bis 4 wird ab-, bei Dezimalstellen von 5 bis 9 wird aufgerundet) ist nicht nur hinreichend bestimmt, sondern auch hinreichend vorteilsgerecht. Es ist nicht rechtlich zwingend eine (kraft Natur der Sache „korrektere“) mathematische Rundung (vgl. dazu https://de.wikipedia.org/wiki/Rundung) in diesen Fällen erforderlich (Urt. des Gerichts v. 8. Nov. 2017 – 4 A 1391/13 –, Urteile v. 21. Juli 2017 – 4 A 90/12, 4 A 82/11, 4 A 1907/11 –, Urteile v. 28. Juni 2017 – 4 A 596/11, 4 A 1038/12 –).
- 96
4. Soweit der Kläger bestreitet, dass der Satzung eine nachvollziehbare Kalkulation zugrunde liege bzw. die Kalkulation fehlerhaft sei, gilt das bereits zuvor Gesagte: Weder der pauschale Sach- noch der ebenso pauschale Rechtsvortrag ist geeignet, beim Gericht Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der Beitragskalkulation hervorzurufen und es zu einer näheren Prüfung der Kalkulation „ohne Anlass“ zu veranlassen. Hier fischt der Kläger vergeblich im Trüben; das Gericht wird nicht ins Blaue hinein ermitteln.
C)
- 97
Schließlich liegen aber auch keine rechtlichen Mängel bei der konkreten Heranziehung des Klägers zu einem Trinkwasseranschlussbeitrag für sein Grundstück vor.
- 98
I. Mit der Heranziehung zu einem solchen Beitrag hat der Beklagte nicht gegen den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung verstoßen (dazu allgemein BVerwG, Urt. v. 14. Febr. 2001 – 11 C 9.00 –, BVerwGE 114, 1 ff., hier zitiert aus juris, Rn. 32 m. w. N.). Es ist nicht ersichtlich, dass für das streitbefangene Grundstück ein Voreigentümer bereits zu einem Trinkwasseranschlussbeitrag herangezogen worden ist. Der gegenteilige unsubstantiierte Vortrag ist (erneut) Vortrag ins Blaue hinein, soweit es sich nicht um ein Versehen handelt im Zusammenhang mit dem entsprechenden Vortrag im Parallelverfahren 4 A 3064/16 SN.
- 99
II. Schließlich hat der Kläger das Grundstück im Wege der Zwangsversteigerung auch entweder nicht insoweit lastenfrei erworben oder aber ist die Beklagte berechtigt gewesen, ihm gegenüber einen (persönlichen) Anschlussbeitragsbescheid zu erlassen.
- 100
1. Die öffentliche Last auf dem streitbefangenen Grundstück ist nicht durch den Zuschlag in dem Zwangsversteigerungsverfahren erloschen.
- 101
a) Grundsätzlich kann nach Maßgabe der §§ 10 Abs. 1 Nr. 3, 52 Abs. 1 Satz 2, 56 Satz 2 des Zwangsversteigerungsgesetzes (ZVG) zwar die entstandene öffentliche Last auf dem ver- bzw. ersteigerten Grundstück schon erlöschen (vgl. Stöber, Zwangsversteigerungsgesetz, 21. Aufl. 2016, § 10 Erl. 6.4 S. 216, dort anhand des Erschließungsbeitrags behandelt, ebenso § 52 Erl. 8 lit. h; Aussprung, in: ders. et al., Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern, Stand: 37. Ergänzungslieferung Dezember 2017, § 7 Erl. 17.2 S. 196 f.; vgl. auch Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 187). Die Entstehung der öffentlichen Last richtet sich nach öffentlichem Recht, ihr weiteres Schicksal bzw. ihre weitere Behandlung aber nach Privatrecht (OVG Lüneburg, Urt. v. 3. April 2017 – 9 LC 31/16 –, juris Rn. 43 m. w. N.).
- 102
b) Vorliegend ist indessen die öffentliche Last nicht durch den mit Beschluss vom 27. Mai 2014 erfolgten Zuschlag im Verfahren zur Zwangsversteigerung des Grundstücks zugunsten des Klägers erloschen, sodass selbst bei einer Akzessorietät auch in diesem („umgekehrten“) Verhältnis die sachliche Beitragspflicht jedenfalls unberührt geblieben ist (dazu später).
- 103
Die öffentliche Last war im (ggf. jeweils) maßgeblichen Zeitpunkt des Jahres 2014 nicht wirksam begründet worden bzw. entstanden. Sie ist weder am Tage der gerichtlichen Zuschlagsentscheidung noch mit Blick auf § 47 Satz 2 ZVG (und § 56 Satz 2 ZVG) bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Versteigerungstermin (zu diesem rechtlichen Ansatz VG Greifswald, Urt. v. 27. Mai 2009 – 3 A 616/07 –, Rn. 28) wirksam begründet worden bzw. die Beitragsschuld fällig gewesen.
- 104
aa) Die jeweilige öffentliche Last im Hinblick auf diesen Anschlussbeitrag i. S. des § 7 Abs. 6 KAG M-V ruht auf dem jeweiligen Buchgrundstück, sobald die sachliche Beitragspflicht entstanden ist (siehe etwa Beschluss der Kammer im parallelen Eilverfahren v. 20. Dez. 2016, a. a. O. unter Hinweis auf den Beschl. der Kammer v. 20. Nov. 2015 – 4 B 1851/15 SN –, S. 13 des amtlichen Umdrucks und juris, Rn. 62; Aussprung, a. a. O., § 7 Erl. 17.2 m. w. N.; Driehaus, a. a. O, § 8 Rn. 186 m. w. N. aus der Rechtsprechung).
- 105
bb) Die sachliche Beitragspflicht konnte vorliegend trotz der für sich genommen (= ohne Rücksicht auf das Verfassungsrecht) „rechtswirksamen“ Beitragssatzung Trinkwasser vom 25. April 2012 (s. o.) aber nicht im Jahre 2014 entstehen. Hier kommt nämlich wiederum die obige Problematik der Verfassungsgemäßheit mindestens des § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V, der die Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht regelt, ins Spiel. Jedenfalls diese Vorschrift war aber in der Zeit vom 1. Januar 2009 (vgl. zu diesem Zeitpunkt BVerwG, Urteile v. 15. April 2015, a. a. O., Rn. 11) bis Inkrafttreten des Ersten Änderungsgesetzes zum Kommunalabgabengesetz vom 14. Juli 2016 zum 30. Juli 2016 verfassungswidrig, konnte also auch die juristisch „beste“ Beitragssatzung nicht tragen und wirksam werden lassen, sodass die sachliche Beitragspflicht in dieser Zeit temporärer Verfassungswidrigkeit dieser Rechtsnorm nicht hat entstehen können.
- 106
c) Zudem ist der Erwerber eines Grundstücks durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung aber auch nach zivilrechtlichem Erlöschen der öffentlichen Last nicht davor geschützt, durch Bekanntgabe eines Beitragsbescheids noch persönlich beitragspflichtig zu werden (Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 199), da der persönliche Beitragsanspruch davon unberührt bleibt und nicht auch durch den Zuschlag in der Zwangsversteigerung rechtlich erloschen ist (OVG A-Stadt-Brandenburg, Beschl. v. 13. April 2011 – OVG 9 B 21.09 –, juris Rn. 28; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 13. Febr. 2008 – 4 M 232/07 –, juris Rn. 5).
- 107
Selbst wenn entgegen obiger Auffassung sogar „rückwirkend“ mit Inkrafttreten des Änderungs- und „Heilungsgesetzes“ vom 14. Juli 2016 der § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V i. V. m. § 12 Abs. 2 Nr. 1 KAG M-V verfassungsgemäß und damit dann auch die vorliegende Beitragssatzung Trinkwasser rückwirkend wirksam geworden wären und folglich bereits das abstrakte Beitragsschuldverhältnis rückwirkend dann doch entstanden wäre, kann gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V der Erwerber des Eigentums beitragspflichtig werden, wenn der Beitragsbescheid noch nicht erlassen worden war und erst ergeht, nachdem der Eigentumswechsel (hier: kraft Gesetzes) stattgefunden hat. Erwirbt der neue Eigentümer das Grundstück im Wege der Zwangsversteigerung, wirkt sich das auf die abstrakte und persönliche Beitragsschuld nicht aus. Nach § 52 Abs. 1 Satz 2 ZVG können zwar Rechte bei der Zwangsversteigerung eines Grundstückes unter bestimmten Voraussetzungen erlöschen. Dies betrifft jedoch nicht den Beitragsanspruch der Gemeinde, sondern nur das ihr in diesem Zusammenhang zustehende Grundpfandrecht, die nach § 7 Abs. 6 KAG M-V auf dem Grundstück ruhende öffentliche Last, d. h. die dingliche Sicherung der Abgabenforderung. Diese kann nach § 52 Abs. 1 Satz 2 ZVG erlöschen, wenn es die Gemeinde unterlässt, ihre Beitragsforderung im Verfahren der Zwangsversteigerung anzumelden, was zur Folge hat, dass das Grundstück nach dem Zuschlag nicht mehr zum Zwecke der Befriedigung im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen des Herangezogenen in Anspruch genommen werden kann; die persönliche Beitragspflicht bleibt davon jedoch unberührt (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 13. Febr. 2008, a. a. O.).
- 108
Geht man von einer solchen Rückwirkung aus, wäre nämlich auch der Beitragsbescheid vom 27. November 2014 rückwirkend geheilt, wobei nach hiesiger Auffassung es ausreicht, wenn der Bescheid zum Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung eine wirksame Rechtsgrundlage enthält.
- 109
Insofern teilt das Gericht nicht die Rechtsauffassung des Schwestergerichts, wonach das Erlöschen der öffentlichen Last auch den Untergang der sachlichen Beitragspflicht für dieses Grundstück nach sich zieht (VG Greifswald, Urt. v. 27. Mai 2009, a. a. O., Rn. 28), sodass weder der – ggf. personenverschiedene – persönliche Beitragspflichtige im Falle eines nicht bestandskräftigen Beitragsbescheids noch ein Grundstückserwerber, der das Eigentum vor Erlass eines Anschlussbeitragsbescheids gegenüber dem Voreigentümer erwirbt, entlastet ist. Denn andernfalls könnte dieser Personenkreis nicht mehr herangezogen werden.
- 110
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
- 111
Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
- 112
Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor, §§ 124 Abs. 1, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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