ZVG § 5

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

Die Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten bei dem Grundbuchamt gilt auch für das Verfahren des Vollstreckungsgerichts, sofern sie diesem bekannt geworden ist.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von