ZVG § 67

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

(1) Ein Beteiligter, dessen Recht durch Nichterfüllung des Gebots beeinträchtigt werden würde, kann Sicherheitsleistung verlangen, jedoch nur sofort nach Abgabe des Gebots. Das Verlangen gilt auch für weitere Gebote desselben Bieters.

(2) Steht dem Bieter eine durch das Gebot ganz oder teilweise gedeckte Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld zu, so braucht er Sicherheit nur auf Verlangen des Gläubigers zu leisten. Auf Gebote des Schuldners oder eines neu eingetretenen Eigentümers findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Für ein Gebot des Bundes, der Deutschen Bundesbank, der Deutschen Genossenschaftsbank, der Deutschen Girozentrale (Deutsche Kommunalbank) oder eines Landes kann Sicherheitsleistung nicht verlangt werden.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZB 67/17
7. Juni 2018
V ZB 67/17 7. Juni 2018
Beschluss vom Bundesgerichtshof (4. Strafsenat) - 4 StR 362/15
14. Juli 2016
4 StR 362/15 14. Juli 2016