ZVG § 66

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

(1) In dem Versteigerungstermin werden nach dem Aufruf der Sache die das Grundstück betreffenden Nachweisungen, die das Verfahren betreibenden Gläubiger, deren Ansprüche, die Zeit der Beschlagnahme, der vom Gericht festgesetzte Wert des Grundstücks und die erfolgten Anmeldungen bekanntgemacht, hierauf das geringste Gebot und die Versteigerungsbedingungen nach Anhörung der anwesenden Beteiligten, nötigenfalls mit Hilfe eines Rechnungsverständigen, unter Bezeichnung der einzelnen Rechte festgestellt und die erfolgten Feststellungen verlesen.

(2) Nachdem dies geschehen, hat das Gericht auf die bevorstehende Ausschließung weiterer Anmeldungen hinzuweisen und sodann zur Abgabe von Geboten aufzufordern.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZB 67/17
7. Juni 2018
V ZB 67/17 7. Juni 2018
Beschluss vom Bundesgerichtshof (4. Strafsenat) - 4 StR 362/15
14. Juli 2016
4 StR 362/15 14. Juli 2016
Beschluss vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZB 16/14
5. Juni 2014
V ZB 16/14 5. Juni 2014
Beschluss vom Landgericht Karlsruhe - 11 T 199/12
18. September 2012
11 T 199/12 18. September 2012