ZVG § 71

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

(1) Ein unwirksames Gebot ist zurückzuweisen.

(2) Ist die Wirksamkeit eines Gebots von der Vertretungsmacht desjenigen, welcher das Gebot für den Bieter abgegeben hat, oder von der Zustimmung eines anderen oder einer Behörde abhängig, so erfolgt die Zurückweisung, sofern nicht die Vertretungsmacht oder die Zustimmung bei dem Gericht offenkundig ist oder durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde sofort nachgewiesen wird.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZB 67/17
7. Juni 2018
V ZB 67/17 7. Juni 2018
Beschluss vom Bundesgerichtshof (4. Strafsenat) - 4 StR 362/15
14. Juli 2016
4 StR 362/15 14. Juli 2016
Beschluss vom Landgericht Konstanz - 62 T 138/06 A
26. März 2007
62 T 138/06 A 26. März 2007