ZVG § 72

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

(1) Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot zugelassen wird und ein Beteiligter der Zulassung nicht sofort widerspricht. Das Übergebot gilt als zugelassen, wenn es nicht sofort zurückgewiesen wird.

(2) Ein Gebot erlischt auch dann, wenn es zurückgewiesen wird und der Bieter oder ein Beteiligter der Zurückweisung nicht sofort widerspricht.

(3) Das gleiche gilt, wenn das Verfahren einstweilen eingestellt oder der Termin aufgehoben wird.

(4) Ein Gebot erlischt nicht, wenn für ein zugelassenes Übergebot die nach § 68 Abs. 2 und 3 zu erbringende Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZB 67/17
7. Juni 2018
V ZB 67/17 7. Juni 2018
Beschluss vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZB 96/16
12. Januar 2017
V ZB 96/16 12. Januar 2017
Beschluss vom Bundesgerichtshof (4. Strafsenat) - 4 StR 362/15
14. Juli 2016
4 StR 362/15 14. Juli 2016
Beschluss vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZB 141/15
12. Mai 2016
V ZB 141/15 12. Mai 2016