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ZVG § 83

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

Der Zuschlag ist zu versagen:

1.
wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist;
2.
wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzelausgebot oder das Gesamtausgebot den Vorschriften des § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 zuwider unterblieben ist;
3.
wenn in den Fällen des § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder das Recht eines gleich- oder nachstehenden Beteiligten, der dem Gläubiger vorgeht, durch das Gesamtergebnis der Einzelausgebote nicht gedeckt werden;
4.
wenn die nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgte Anmeldung oder Glaubhaftmachung eines Rechts ohne Beachtung der Vorschrift des § 66 Abs. 2 zurückgewiesen ist;
5.
wenn der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens das Recht eines Beteiligten entgegensteht;
6.
wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem sonstigen Grund unzulässig ist;
7.
wenn eine der Vorschriften des § 43 Abs. 1 oder des § 73 Abs. 1 verletzt ist;
8.
wenn die nach § 68 Abs. 2 und 3 verlangte Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - V ZB 3/25
11. Dezember 2025
V ZB 3/25 11. Dezember 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - V ZB 70/24
11. Dezember 2025
V ZB 70/24 11. Dezember 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - V ZB 64/24
26. Juni 2025
V ZB 64/24 26. Juni 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - BLw 2/24
9. Mai 2025
BLw 2/24 9. Mai 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - V ZB 77/23
19. Dezember 2024
V ZB 77/23 19. Dezember 2024
Beschluss vom Landgericht München II - 7 T 3848/23 ZVG
17. Dezember 2024
7 T 3848/23 ZVG 17. Dezember 2024
Stattgebender Kammerbeschluss vom Bundesverfassungsgericht - 2 BvR 536/24
9. Oktober 2024
2 BvR 536/24 9. Oktober 2024
Beschluss vom Bundesgerichtshof - V ZB 29/23
19. September 2024
V ZB 29/23 19. September 2024
Beschluss vom Bundesgerichtshof - V ZB 43/23
18. Juli 2024
V ZB 43/23 18. Juli 2024
Beschluss vom Bundesgerichtshof - V ZB 31/23
6. Juni 2024
V ZB 31/23 6. Juni 2024