Beschluss vom Landgericht Aurich - 7 T 223/23
In der Zwangsvollstreckungssache
G S , D weg XXX, XXX G
- Beschwerdeführer und Schuldner-
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen K und Partner, H Straße
XXX, XXX O
Geschäftszeichen: XXX
hat das Landgericht Aurich - 7. Zivilkammer - durch den Vizepräsidenten des Landgerichts H , die Richterin am Landgericht S und die Richterin W am 04.12.2023 beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die sofortige Beschwerde vom 21.11.2023 gegen Beschluss des Amtsgerichts Aurich vom 07.11.2023 wird zurückgewiesen.
- 2.
Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- 3.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird festgesetzt auf bis zu 25.000, -- Euro.
- 4.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 30.01.2020 (Bl. 7, Bd. I, der Akten) ordnete das Amtsgericht Aurich auf Antrag der R eG, A , die Zwangsversteigerung in die dort näher bezeichneten Grundstücke aufgrund der Grundschuldbestellungsurkunde des Notars P in A vom 26.10.2006 an, wonach der Gläubigerin ein dinglicher Anspruch aus dem im genannten Grundbuch in Abteilung III Nr. 1 eingetragenen Recht zusteht, und zwar Rangklasse 4 des § 10 ZVG in Höhe von 225.000, -- Euro nebst Zinsen.
Mit Beschluss vom 12.03.2020 (Bl. 33; Bd. I, der Akten) ließ das Amtsgericht auf Antrag der L GmbH & Co. KG, M , (im Folgenden: Gläubigerin), den Beitritt zur angeordneten Zwangsversteigerung aufgrund der Grundschuldbestellungsurkunde des Notars W vom 09.07.2015 zu, wonach der Gläubigerin ein dinglicher Anspruch aus dem im genannten Grundbuch in Abteilung III Nr. 3 eingetragenen Recht zusteht, und zwar nach Rangklasse 4 des § 10 ZVG in Höhe von 180.000, -- Euro nebst Zinsen.
Mit Schreiben vom 15.04.2020 (Bl. 49; Bd. I, der Akten) teilte die Gläubigerin mit, die Grundschuld gegenüber der R abgelöst zu haben, weshalb die Grundschuld über 225.000, -- Euro ebenfalls auf sie übergegangen sei.
Nach vorübergehender Einstellung des Verfahrens auf der Grundlage von § 30a ZVG beantragte die Gläubigerin mit Schriftsatz vom 03.12.2020 (Bl. 63, Bd. I, der Akten) die Fortsetzung des Verfahrens. Mit Beschluss vom 07.12.2020 (Bl. 64, Bd. I, der Akten) beschloss das Amtsgericht sodann die Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens, soweit es aus dem Beitrittsbeschluss vom 12.03.2020 betrieben wird. Mit Schreiben vom 07.12.2020 wies es außerdem die Gläubigerin darauf hin, dass die Fortsetzung aus dem Anordnungsbeschluss vom 30.01.2020 aufgrund der erfolgten Ablöse derzeit nicht zulässig sei. Hierfür sei die Vollstreckungsklausel gem. § 727 ZPO umzuschreiben und an den Schuldner zuzustellen.
Mit Beschluss vom 04.06.2021 (Bl. 107, Bd. I, der Akten) hob das Amtsgericht das Verfahren auf, soweit es aus dem Anordnungsbeschluss vom 30.01.2020 betrieben wurde.
Mit Schriftsatz vom 04.08.2021 (Bl. 138 ff., Bd. I, der Akten) beantragte die Gläubigerin den Beitritt zum Zwangsversteigerungsverfahren aufgrund der Grundschuldbestellungsurkunde des Notars P in A vom 26.10.2006 über 225.000, -- Euro nebst Zinsen, wobei die Hauptforderung mit 225.000, -- Euro und die Zinsen mit 498.575,34 Euro beziffert wurden. Mit Schriftsatz vom 20.08.2021 (Bl. 142 f., Bd. I, der Akten) ergänzte die Gläubigerin ihren Beitrittsantrag dahingehend, dass der Beitritt auch hinsichtlich der persönlichen Forderung aus der im Grundbuch von O Blatt eingetragenen Briefgrundschuld aus der Abt. III, lfd. Nr. 1 über 225.000, -- Euro nebst 15 % Zinsen jährlich seit dem 26.10.2006 und der Nebenleistung erklärt wird.
Mit Beschluss vom 24.08.2021 (Bl. 145, Bd. I, der Akten) ließ das Amtsgericht daraufhin den Beitritt der Gläubigerin zur angeordneten Zwangsversteigerung aufgrund der Grundschuldbestellungsurkunde des Notars P in A vom 26.10.2006 zu, wonach der Gläubigerin ein dinglicher Anspruch aus dem im genannten Grundbuch in Abteilung III Nr. 1 eingetragenen Recht zusteht, und zwar nach Rangklasse 4 des § 10 ZVG in Höhe von 225.000, -- Euro nebst Zinsen.
Mit Beschluss vom 09.11.2022 (Bl. 52 f., Bd. II der Akten) hob das Amtsgericht das Zwangsversteigerungsverfahren auf, soweit es aus dem Beitrittsbeschluss vom 24.08.2021 wegen persönlicher Ansprüche betrieben wurde.
Mit Beschluss vom 28.04.2023 (Bl. 67, Bd. III der Akten) beschloss das Amtsgericht die Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens, soweit es aus dem Beitrittsbeschluss vom 12.03.2020 betrieben wird.
Mit Schriftsatz vom 15.05.2023 (Bl. 73 ff, Bd. III der Akten) beantragte der Schuldner die Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahren für sechs Monate. Zur Begründung wird vorgebracht, aus dem entsprechenden Auszug aus der Insolvenztabelle ergebe sich, dass die Gläubigerin gegen den Schuldner einen maximalen Anspruch in Höhe von 213.100,96 € ohne Zinsen habe. Es wird das Angebot unterbreitet, diesen Betrag zu zahlen gegen Rückgabe/Löschung sämtlicher zugunsten der betreibenden Gläubigerin und der zuvor betreibenden Gläubigerin in Person der R bestehenden Rechte. Mehr könne die Gläubigerin nicht verlangen. Der Schuldner sei bereit diesen Betrag zu zahlen. Die Gläubigerin solle außerdem erklären, aus konkret welchem dinglichen Recht die Zwangsversteigerung betrieben werde, und den Nachweis erbringen, dass sie das Recht wirksam erworben habe.
Mit Schriftsatz vom 17.5.2023 (Blatt 80 ff., Bd. I. der Akten) teilte die Gläubigerin mit, es werde keine Einigungsgespräche mehr geben. Es sei dem Schuldner angeboten worden, dass die Zwangsversteigerung gegen Zahlung in Höhe von 410.000, -- € beendet werden könne, was dieser ablehnen und lediglich 220.000, -- € zahlen wolle. Der Schuldner schulde der Gläubigerin zunächst die Beträge aus der Grundschuld von über 200.000 €. Außerdem habe die Gläubigerin mehr als 340.000, -- € an die R geleistet, um deren Grundschuld (225.000, -- €) und die Forderung der R gegen den Schuldner zu erwerben.
Mit Beschluss vom 26.06.2023 (Blatt 85, Bd. III. der Akten) wies das Amtsgericht den Antrag auf einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens zurück.
Mit Schriftsatz vom 10.07.2023 (Blatt 88 folgende, Bd. III. der Akten) teilte der Schuldner mit, er werde den zur Insolvenztabelle festgestellten Betrag in Höhe von 213.100,96 € zahlen und bat um Mitteilung einer Kontoverbindung der Gläubigerin. Der Schuldner leistete diesen Betrag in der Folge an die Hinterlegungsstelle bei dem Amtsgericht Aurich.
Mit Beschluss vom 29.08.2023 (Blatt 101, Bd. III. der Akten) hat das Amtsgericht die Verfahren unter den Geschäftsnummer 9 K 1/20 und 9 K 2/20, soweit sie aus dem Beitrittsbeschluss vom 12.3.2020 betrieben werden, zur Durchführung der Versteigerung in demselben, unter dem Geschäftszeichen 9 K 1/20 weiterzuführenden Verfahren miteinander verbunden.
Mit Beschluss vom 29.08.2023 (Blatt 102, Bd. III. der Akten) hat das Amtsgericht den Versteigerungstermin auf Mittwoch, den 8.11.2023, 12:00 Uhr, anberaumt.
Mit Verfügung vom 12.10.2023 erteilte das Amtsgericht die sich auf Blatt 127, Bd. III. der Akten befindliche Mitteilung nach § 41 Abs. 2 ZVG. Danach sollte die Versteigerung im Termin am 08.11.2023 wegen des dinglichen Anspruchs (Rangklasse 4 des § 10 ZVG) in Höhe von 180.000, -- € Kapital nebst 6 % Zinsen seit dem 09.07.2015 und Kosten der dinglichen Rechtsverfolgung, Beitrittsbeschluss vom 12.3.2020, erfolgen
Mit Schriftsatz vom 26.10.2023 meldete der Notar H , L , im Auftrag des Käufers die Eintragung der Auflassungsvormerkung an den beschlagnahmten Grundbesitz, eingetragen im Grundbuch von U , Blatt , an. Mit weiteren Schriftsatz vom 02.11.2023 (Blatt 144 ff., Bd. III. der Akten, teilte der Notar mit, zwischenzeitlich sei ihm gemäß § 41 Abs. 2 ZVG mitgeteilt worden, dass der L GmbH & Co. KG wegen eines dinglichen Anspruchs in Höhe von 180.000, -- € nebst Zinsen als Gläubigerin die Zwangsvollstreckung betreibe. Es sei ein notarieller Kaufvertrag hinsichtlich des Grundbesitzes beurkundet worden. Die Eintragung der Auflassungsvormerkung zugunsten des Käufers sei dem Vollstreckungsgericht angezeigt. Namens und im Auftrag der Vertragsbeteiligten, werde die Gläubigerin um Antragstellung auf einstweilige Einstellung nach § 30 ZVG ersucht und um Übersendung der Rücknahmeerklärung im Sinne von § 29 ZVG.
Mit Verfügung vom 02.11.2023 erteilte das Amtsgericht eine weitere - berichtigte - Mitteilung nach § 41 Abs. 2 ZVG. In der sich auf Blatt 153, Band III. der Akten befindliche Mitteilung ist aufgeführt, dass die Versteigerung ebenfalls wegen des dinglichen Anspruchs (Rangklasse 4 des § 10 ZVG)- nur lastend auf Nrn. 1, 2, 3 und 4 des Bestandsverzeichnisses im Grundbuch von O BlattXXX - aus dem in den vorgenannten Grundbüchern in Abteilung III Nummer 1 eingetragenen Rechten in Höhe von 225.000, -- € Hauptforderung nebst 15 % Zinsen seit dem 26.10.2006 und 5 % einmaliger Nebenleistung, Beitrittsbeschluss vom 24.8.2021, erfolge.
Hiergegen richtete sich der Schuldner mit Schreiben vom 04.11.2023 (Blatt 156 ff., Band III der Akten). Zur Begründung führte er aus, dass nach Auskunft des Gerichts am 08.11.2023 nun auch wegen des dinglichen Anspruchs aus einer Grundschuld in Höhe von 225.000, -- € nebst Zinsen versteigert werden soll. Dies sei gerade einmal zwei Arbeitstage vor dem Versteigerungstermin bekannt gegeben worden. Er könne in dieser Zeit keine wirtschaftliche Lösung finden. Es sei diverse Male versucht worden, die Höhe der Verbindlichkeiten feststellen zu lassen, um mit der Gläubigerin eine gütliche Lösung herbeiführen zu können.
Mit Beschluss vom 06.11.2023 (Blatt 183, Bd. III. der Akten) half das Amtsgericht, der als Erinnerung ausgelegten Eingabe des Schuldners vom 04.11.2023 nicht ab.
Mit Schriftsatz vom 06.11.2023 (Blatt 187 ff., Bd. III. der Akten) teilte die Gläubigerin mit, sie sei bereit gegen Auszahlung der hinterlegten 213.100,96 € die Löschungsbewilligung der Grundschuld über den Nennbetrag von 180.000 € zu erteilen. Die Zwangsversteigerung aus dem übergegangenen Grundpfandrecht über 225.000, -- € werde weiter betrieben. Zur Aufklärung werde ein Schreiben der Syndikusanwältin der R vom 27.08.2021 überreicht. Hier sei detailliert aufgeführt, welche Beträge der R zugestanden haben und wie die Gläubigerin die seinerzeit offenen Forderungen von 277.920,97 € neben der Grundschuld abgetreten erhalten hätten. Eine Einstellung der Zwangsversteigerung komme nicht in Betracht. Der Schuldner habe selbst angegeben, dass er für sämtliche Flächen nur ein Kaufpreis von insgesamt 390.000, -- € erzielen konnte. Alleine für die Flächen von O sei ein Bieter bereit, über 350.000, -- € zu zahlen. Der Schuldner sei aber nicht bereit, diesem Bieter die Flächen für diesen Preis zu verkaufen.
Mit Beschluss vom 07.11.2023 (Blatt 197 ff., Bd. III. der Akten), dem Schuldner zugestellt am 07.11.2023, wies das Amtsgericht Aurich die Erinnerungen des Schuldners vom 04.11.2023 zurück. Zur Begründung wird angeführt, § 41 Abs. 2 ZVG stelle lediglich eine Ordnungsvorschrift dar. Eine inhaltliche Unrichtigkeit wirke sich nicht auf das Verfahren aus. Es sei daher nicht zu beanstanden, dass trotz der am 02.11.2023 berichtigten Mitteilung an der Terminierung vom 08.11.2023 festgehalten worden sei.
Der Zwangsversteigerungstermin fand daraufhin am 08.11.2023 statt. Die Gläubigerin beantragte darin die Einstellung des Verfahrens aus dem Recht in Höhe von 180.000, -- € aufgrund der erfolgten Hinterlegung. Termin zur Verkündung einer Entscheidung über den Zuschlag wurde bestimmt auf den 05.12.2023. Es wird im Übrigen Bezug genommen auf das Protokoll, Blatt 2 ff., Bd. IV. der Akten. Mit Beschluss vom 08.11.2023 (Blatt 8, Bd. IV. der Akten) stellte das Amtsgericht das Zwangsversteigerungsverfahren gemäß § 30 ZVG einstweilen ein, soweit es aus dem Beitrittsbeschluss vom 12.3.2020 betrieben wurde.
Mit seiner am 21.11.2023 bei Gericht eingegangenen Beschwerde richtet sich der Schuldner gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 07.11.2023. Zur Begründung wird insbesondere vorgetragen, es möge zwar sein, dass § 41 Abs. 2 ZVG eine bloße Ordnungsvorschrift darstelle. Der BGH sehe dies allerdings anders, was er in seinem Beschluss vom 16.3.2017 angedeutet habe. Der Schuldner habe auch materiell-rechtliche Einwendungen vorgetragen, die von Amts wegen zu berücksichtigen seien. Im Termin sei unstreitig geworden, dass der Schuldner einen Betrag in Höhe von 213.100,96 € beim Amtsgericht Aurich hinterlegt habe, womit die Ansprüche auf Zwangsversteigerung wegen der Grundschuld in Höhe von 180.000, -- € erledigt werden konnten. Sofern der Schuldner rechtzeitig vor dem Termin Kenntnis davon gehabt hätte, dass nun auch wegen eines behaupteten Anspruchs aus einer Grundschuld in Höhe von 225.000, -- € die Zwangsversteigerung erfolgen sollte, hätte er ausreichend Zeit gehabt auch insoweit für Abhilfe zu sorgen. Diese Möglichkeit sei ihm durch die viel zu kurze Frist genommen worden.
II.
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Die von dem Schuldner geltend gemachte Verletzung des Vollstreckungsverfahrensrechts liegt im Streitfall nicht vor. Eine solche Verletzung liegt nicht darin begründet, dass vorliegend mit Verfügung vom 02.11.2023 eine berichtigte Mitteilung im Sinne von § 41 Abs. 2 ZVG erteilt worden ist.
Zu Recht hat das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung darauf abgestellt, dass es sich bei der Vorschrift des § 41 Abs. 2 ZVG um eine Soll- oder Ordnungsvorschrift handelt, weshalb es sich nicht auf das Verfahren auswirkt, wenn diese Vorschrift verletzt ist, d.h. wenn die Mitteilung gemäß $ 41 Abs. 2 ZVG unterlassen wurde oder verspätet erfolgte oder wenn sie unvollständig oder fehlerhaft war. Die Kammer folgt damit der in der Rechtsprechung und Literatur überwiegend vertretenen Auffassung (vgl. hierzu LG Gießen, Beschl. v. 30.12.2016, Rn. 18, mwN und nachfolgend die Übersicht über den Streitstand in BGH, Beschl. v. 16.03.2014, V ZA 11/17, Rn. 9, mwN).
Für die Kammer folgt bereits aus einer systematischen Auslegung des Gesetzes, dass das Vollstreckungsgericht im Falle einer fehlerhaften Mitteilung nach § 41 Abs. 2 ZVG nicht an der Durchführung des Termins und anschließenden Zuschlagserteilung gehindert ist. So sind in § 83 ZVG die Gründe der Zuschlagsversagung enumerativ aufgeführt. In § 83 Abs. 7 ZVG sind solche formalen Fehler, die einer Zuschlagserteilung entgegenstehen, ausdrücklich bezeichnet. Namentlich sind dies eine Verletzung des § 41 Abs. 1 ZVG oder des § 73 Abs. 1 ZVG. § 83 Nr. 7 ZVG geht bei formalen Fehlern dem Auffangtatbestand des § 83 Nr. 6 ZVG vor (vgl. dazu Stöber, ZVG, § 83, Ziff. 4.1, 4.2). Ein Verstoß gegen § 41 Abs. 2 ZVG ist hier nicht genannt. Hieraus folgt für die Kammer, dass ohne eine ausdrückliche Regelung in § 83 Nr. 7 ZVG der § 41 Abs. 2 ZVG als bloße Ordnungsvorschrift anzusehen sein muss. Der Gesetzgeber hätte eine Verletzung des § 41 Abs. 2 ZVG in § 83 Nr. 7 ZVG ausdrücklich aufgeführt, wenn die Nichteinhaltung der Frist zur Versagung des Zuschlags führen soll.
Auch mit Blick auf den Sinn und Zweck der Vorschrift des § 41 Abs. 2 ZVG kann eine Verletzung des Vollstreckungsverfahrensrecht vorliegend nicht festgestellt werden. In der Mitteilung nach § 41 Abs. 2 ZVG sind die betreibenden Gläubiger sowie deren Ansprüche anzugeben. Dadurch soll den Beteiligten die Teminsvorbereitung erleichtert werden (Böttcher/Böttcher, 7. Aufl. 2022, ZVG, § 41 Rn. 4). Für den vorliegend zu beurteilenden Fall ist zu beachten, dass dem Schuldner bereits seit Jahren bekannt war, aufgrund welcher dinglicher Ansprüche die Zwangsversteigerung betrieben wird. Bereits der Anordnungsbeschluss vom 30.01.2020 bezog sich auf die Grundschuldbestellungsurkunde des Notars P vom 26.10.2006 über die Grundschuld in Höhe von 225.000, -- Euro, welche in der Folge auf die jetzige Gläubigerin übergegangen ist, weshalb es dann zu dem Beitrittsbeschluss vom 24.08.2021 kam. Auch jener Beitrittsbeschluss war dem Schuldner infolge der erfolgten Zustellung bekannt. Hinzukommt, dass dieser dingliche Anspruch ausweislich des Akteninhalts auch Gegenstand der Korrespondenz des Schuldners mit dem Gericht sowie mit der Gläubigerin war. Soweit der Schuldner demnach mit seiner Beschwerde vorbringt, er hätte - sofern er rechtzeitig Kenntnis davon gehabt hätte, dass auch wegen eines Anspruchs aus einer Grundschuld in Höhe von 225.000, -- Euro vollstreckt werde - ausreichend Zeit gehabt auch insoweit für Abhilfe zu sorgen, verfängt dieses nicht. Der Schuldner hatte diese Kenntnis bereits seit Beginn des Zwangsversteigerungsverfahrens im Januar 2020.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Hinsichtlich des Wertes des Beschwerdegegenstandes orientiert sich die Kammer an dem Wert der Grundschuld und setzt hiervon 1/10 an, § 47 GKG.
Die Rechtsbeschwerde wird gem. §§ 574 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 1 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Der Bundesgerichtshof hat die Frage, welche Folgen ein Verstoß gegen § 41 Abs. 2 ZVG hat bislang offengelassen (BGH, Beschl. v. 16.03.2014, V ZA 11/17).
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Referenzen
- ZVG § 10 5x
- ZVG § 30a 1x
- ZPO § 727 Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Rechtsnachfolger 1x
- ZVG § 30 2x
- ZVG § 29 1x
- ZVG § 83 6x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
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- ZVG § 41 15x
- ZVG § 73 1x
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- V ZA 11/17 2x (nicht zugeordnet)