Die Frist für die Beschwerde gegen einen Beschluß des Vollstreckungsgerichts, durch welchen der Zuschlag versagt wird, beginnt mit der Verkündung des Beschlusses. Das gleiche gilt im Falle der Erteilung des Zuschlags für die Beteiligten, welche im Versteigerungstermin oder im Verkündungstermin erschienen waren.
ZVG § 98
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Referenzen
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Zitiert von
Beschluss vom Landgericht Magdeburg (11. Zivilkammer) - 11 T 456/13
28. November 2013
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11 T 456/13 | 28. November 2013 |
Beschluss vom Landgericht Lüneburg (4. Zivilkammer) - 4 T 12/12
16. Juli 2012
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4 T 12/12 | 16. Juli 2012 |
Beschluss vom Landgericht Konstanz - 62 T 138/06 A
26. März 2007
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62 T 138/06 A | 26. März 2007 |