ZVG § 98

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

Die Frist für die Beschwerde gegen einen Beschluß des Vollstreckungsgerichts, durch welchen der Zuschlag versagt wird, beginnt mit der Verkündung des Beschlusses. Das gleiche gilt im Falle der Erteilung des Zuschlags für die Beteiligten, welche im Versteigerungstermin oder im Verkündungstermin erschienen waren.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Magdeburg (11. Zivilkammer) - 11 T 456/13
28. November 2013
11 T 456/13 28. November 2013
Beschluss vom Landgericht Lüneburg (4. Zivilkammer) - 4 T 12/12
16. Juli 2012
4 T 12/12 16. Juli 2012
Beschluss vom Landgericht Konstanz - 62 T 138/06 A
26. März 2007
62 T 138/06 A 26. März 2007