(1) Erachtet das Beschwerdegericht eine Gegenerklärung für erforderlich, so hat es zu bestimmen, wer als Gegner des Beschwerdeführers zuzuziehen ist.
(2) Mehrere Beschwerden sind miteinander zu verbinden.
(1) Erachtet das Beschwerdegericht eine Gegenerklärung für erforderlich, so hat es zu bestimmen, wer als Gegner des Beschwerdeführers zuzuziehen ist.
(2) Mehrere Beschwerden sind miteinander zu verbinden.
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Beschluss vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZB 16/14
5. Juni 2014
|
V ZB 16/14 | 5. Juni 2014 |
Beschluss vom Landgericht Lüneburg (4. Zivilkammer) - 4 T 12/12
16. Juli 2012
|
4 T 12/12 | 16. Juli 2012 |
Beschluss vom Landgericht Konstanz - 62 T 138/06 A
26. März 2007
|
62 T 138/06 A | 26. März 2007 |