(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer eine der folgenden Voraussetzungen nachweist:
- 1.
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eine mit Erfolg abgelegte Gesellen- oder Abschlussprüfung in den anerkannten Ausbildungsberufen Zweiradmechaniker oder Kraftfahrzeugmechatroniker Schwerpunkt Motorradtechnik, - 2.
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eine mit Erfolg abgelegte Gesellen- oder Abschlussprüfung in einem anderen fahrzeugtechnischen Beruf und ein Jahr Berufspraxis in der Zweiradinstandhaltung, - 3.
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eine mit Erfolg abgelegte Gesellen- oder Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf und drei Jahre Berufspraxis in der Zweiradinstandhaltung oder - 4.
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eine mindestens vierjährige Berufspraxis.
(2) Abweichend von den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.