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Urteil vom Verwaltungsgericht Hannover (6. Kammer) - 6 A 5712/02 (Urteil)
Abs. 1 Satz 2 NSchG dar.
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Urteil vom Verwaltungsgericht Lüneburg (4. Kammer) - 4 A 247/01 (Urteil)
Die Klägerin kann auf der Grundlage des § 141 Abs. 3 NSchG i.V. mit § 114 Abs. 1 Satz 2 NSchG von dem
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Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (13. Senat) - 13 L 4066/00 (Urteil)
Unter einem Bildungsgang im Sinne von § 114 Abs. 3 Satz 1 NSchG sei demgegenüber ein abstraktes Bildungsangebot
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Hannover (6. Kammer) - 6 B 2994/03 (Urteil)
dieses Verwaltungsaktes bislang noch nicht gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO angeordnet wurde
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Hannover (6. Kammer) - 6 B 3510/03 (Urteil)
Davon abweichend kann nach § 63 Abs. 3 Satz 4 NSchG der Besuch einer anderen Schule, hier der näher gelegenen
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Hannover (6. Kammer) - 6 B 3509/03 (Urteil)
Davon abweichend kann nach § 63 Abs. 3 Satz 4 NSchG der Besuch einer anderen Schule, hier der benachbarten
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Braunschweig (6. Kammer) - 6 B 48/03 (Urteil)
Rechtsgrundlage dafür ist die Regelung in § 61 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 2 NSchG, wonach die zuständige Klassenkonferenz
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Hannover (6. Kammer) - 6 B 3431/03 (Urteil)
Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) verstoße.
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Braunschweig (6. Kammer) - 6 B 229/03 (Urteil)
Diese Aufgabe obliegt ihr als Vertreterin der Schule (§ 43 Abs. 2 Nr. 2 NSchG). 24
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Urteil vom Verwaltungsgericht Braunschweig (6. Kammer) - 6 A 568/02 (Urteil)
Hinweise auf das Verständnis von dem Regelungsgehalt des § 63 Abs. 5 NSchG finden sich in Nr. 4 der Ergänzenden
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Urteil vom Verwaltungsgericht Braunschweig (6. Kammer) - 6 A 11/03 (Urteil)
. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwGO).
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Stade (6. Kammer) - 6 B 1242/03 (Urteil)
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auch vor Klageerhebung eine einstweilige
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Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 NDH M 1/03 (Urteil)
Die Versäumung der Frist ist in einem solchen Fall als unverschuldet anzusehen (§ 44 Satz 2 StPO, vgl