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SprengV 2 § 2 Allgemeine Anforderungen (Law)
(2) Von den nach § 6 Absatz 4 des Sprengstoffgesetzes bekannt gemachten Regeln und Erkenntnissen
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SprengV 2 Anhang Zu § 2 der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV) (Law)
kg, durch den korrigierten Stoffdurchsatz A(tief)k
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SprengV 2 § 1 Anwendungsbereich (Law)
(2) Die Verordnung gilt nicht für explosionsgefährliche Stoffe
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SprengV 2 § 3 Ausnahmen (Law)
eine andere, ebenso wirksame Maßnahme getroffen wird oder 2.
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SprengV 2 § 5 Bauartzulassung (Law)
(2) Die Zulassungsbehörde kann verlangen, dass ihr oder der von ihr bestimmten Stelle ein
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SprengV 2 § 7 Ordnungswidrigkeiten (Law)
Ordnungswidrig im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. 16 des Sprengstoffgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Abs. 5 das Zulassungszeichen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise...
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SprengV 2 § 8 (weggefallen) (Law)
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SprengV 2 § 9 (Berlin-Klausel) (Law)
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SprengV 2 § 4 Lager- und Verträglichkeitsgruppenzuordnung (Law)
die Bezeichnung der Stoffe, 2.
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SprengV 2 § 6 Freistellung vom Genehmigungsvorbehalt (Law)
Kleine Mengen von explosionsgefährlichen Stoffen nach Nummer 4 des Anhangs dürfen ohne Genehmigung nach § 17 des Gesetzes aufbewahrt werden. Die Erlaubnisvorbehalte nach den §§ 7 und 27 des Gesetzes b...
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SprengV 2 Anlage 2 zum Anhang Sicherheitsabstände nach Nummer 2.2.2 des Anhangs für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppen 1.1 bis 1.4 (Law)
k = Konstante, die von den Lagergruppen sowie der Bauart und den Schutzeinrichtungen des Donators und
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SprengV 2 § 10 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften) (Law)
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SprengV 2 Anlage 5 zum Anhang Verträglichkeitsgruppen nach Nummer 2.7 des Anhangs (Law)
...kt oder gestaltet, dass jede durch eine nicht beabsichtigte Reaktion auftretende Wirkung auf das Versandstück beschränkt bleibt, außer wenn das Versandstück durch Brand beschädigt wird. In diesem Fall...
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SprengV 2 Anlage 1 zum Anhang Schutzabstände nach Nummer 2.2.2 des Anhangs für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppen 1.1 bis 1.4 (Law)
stattfinden oder zu Objekten von besonderer Bedeutung oder Bauart sind gegenüber den Abständen der Nummer 2
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SprengV 2 Anlage 6 zum Anhang Aufbewahrung kleiner Mengen im gewerblichen Bereich nach Nummer 4 des Anhangs Maximal zulässige Nettoexplosivstoffmassen/Nettomassen in kg (Law)
Container 1 2
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SprengV 2 Anlage 3 zum Anhang Schutzabstände nach Nummer 3.2.2 des Anhangs für Lager mit sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen der Lagergruppen I bis III (Law)
zu Wohnbereichen nach der Formel E=0,185 x A(tief)k(hoch)1/2 x
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SprengV 2 Anlage 4 zum Anhang Sicherheitsabstände nach Nummer 3.2.2 des Anhangs für Lager mit sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen der Lagergruppen I bis III (Law)
Betriebsgebäuden oder -anlagen nach der Formel E = 0,092 x A(tief)k(
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SprengV 2 Anlage 7 zum Anhang Aufbewahrung kleiner Mengen im nicht gewerblichen Bereich nach Nummer 4 des Anhangs Maximal zulässige Nettoexplosivstoffmassen/Nettomassen in kg (Law)
bewohnter Raum 1 2