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WG Art 20 (Law)
(1) Ein Indossament nach Verfall hat dieselben Wirkungen wie ein Indossament vor Verfall. Ist jedoch der Wechsel erst nach Erhebung des Protests mangels Zahlung oder nach Ablauf der hierfür bestimmten...
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WG Art 26 (Law)
(1) Die Annahme muß unbedingt sein; der Bezogene kann sie aber auf einen Teil der Wechselsumme beschränken. (2) Wenn die Annahmeerklärung irgendeine andere Abweichung von den Bestimmungen de...
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WG Art 34 (Law)
(1) Der Sichtwechsel ist bei der Vorlegung fällig. Er muß binnen einem Jahr nach der Ausstellung zur Zahlung vorgelegt werden. Der Aussteller kann eine kürzere oder eine längere Frist bestimmen. Die I...
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WG Art 36 (Law)
(1) Ein Wechsel, der auf einen oder mehrere Monate nach der Ausstellung oder nach Sicht lautet, verfällt an dem entsprechenden Tag des Zahlungsmonats. Fehlt dieser Tag, so ist der Wechsel am letzten T...
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WG Art 44 (Law)
...§ 9 Absatz 2 Satz 1 der Insolvenzordnung ist der Vorlegung des gerichtlichen Beschlusses gleichzuachten.
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WG Art 48 (Law)
...§ 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches, mindestens aber sechs vom Hundert; 3. die Kosten des Protests und der Nachrichten sowie...
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WG Art 53 (Law)
(1) Mit der Versäumung der Fristen für die Vorlegung eines Wechsels, der auf Sicht oder auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lautet, ...
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WG Art 58 (Law)
(1) Wer zu Ehren annimmt, haftet dem Inhaber und den Nachmännern desjenigen, für den er eingetreten ist, in der gleichen Weise wie dieser selbst. (2) Trotz der Ehrenannahme können der Wechse...
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WG Art 69 (Law)
Wird der Text eines Wechsels geändert, so haften diejenigen, die nach der Änderung ihre Unterschrift auf den Wechsel gesetzt haben, entsprechend dem geänderten Text; wer früher unterschrieben hat, haf...
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WG Art 76 (Law)
(1) Eine Urkunde, der einer der im vorstehenden Artikel bezeichneten Bestandteile fehlt, gilt nicht als eigener Wechsel, vorbehaltlich der in den folgenden Absätzen bezeichneten Fälle. (2) E...
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WG Art 79 (Law)
(1) Jeder Protest muß durch einen Notar oder Gerichtsbeamten aufgenommen werden. (2)
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WG Art 81 (Law)
(1) Der Protest ist auf den Wechsel oder auf ein mit dem Wechsel zu verbindendes Blatt zu setzen. (2) Er soll unmittelbar hinter den letzten auf der Rückseite des Wechsels befindlichen Verme...
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WG Art 87 (Law)
(1) Die Vorlegung zur Annahme oder Zahlung, die Protesterhebung, die Abforderung einer Ausfertigung sowie alle sonstigen bei einer bestimmten Person vorzunehmenden Handlungen müssen in deren Geschäfts...
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WG Art 89 (Law)
(1) Ist die wechselmäßige Verbindlichkeit des Ausstellers oder des Annehmers durch Verjährung oder dadurch erloschen, daß eine zur Erhaltung des Wechselrechts notwendige Handlung versäumt worden ist, ...
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WG Art 90 (Law)
(1) Ein abhanden gekommener oder vernichteter Wechsel kann im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden. Nach Einleitung des Verfahrens kann der Berechtigte von dem Annehmer des gezogen...
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WG Art 91 (Law)
(1) Die Fähigkeit einer Person, eine Wechselverbindlichkeit einzugehen, bestimmt sich nach dem Recht des Landes, dem sie angehört. Erklärt dieses Recht das Recht eines anderen Landes für maßgebend, so...
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WG Art 8 (Law)
Wer auf einen Wechsel seine Unterschrift als Vertreter eines anderen setzt, ohne hierzu ermächtigt zu sein, haftet selbst wechselmäßig und hat, wenn er den Wechsel einlöst, dieselben Rechte, die der a...
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WG Art 15 (Law)
(1) Der Indossant haftet mangels eines entgegenstehenden Vermerks für die Annahme und die Zahlung. (2) Er kann untersagen, daß der Wechsel weiter indossiert wird; in diesem Fall haftet er de...
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WG Art 17 (Law)
Wer aus dem Wechsel in Anspruch genommen wird, kann dem Inhaber keine Einwendungen entgegensetzen, die sich auf seine unmittelbaren Beziehungen zu dem Aussteller oder zu einem früheren Inhaber gründen...
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WG Art 19 (Law)
(1) Enthält das Indossament den Vermerk "Wert zur Sicherheit", "Wert zum Pfand" oder einen anderen eine Verpfändung ausdrückenden Vermerk, so kann der Inhaber alle Rechte aus dem W...