-
BEGDV 1 § 22c Übergangsvorschriften für Änderungen dieser Verordnung (Law)
(1) Die Unanfechtbarkeit oder die Rechtskraft einer Entscheidung, die vor der Verkündung einer Änderungsverordnung ergangen ist, steht keiner erneuten Entscheidung entgegen, die auf den durch die Ände...
-
BEGDV 1 § 11 Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe (Law)
(1) Für die Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe ist die wirtschaftliche Stellung des verstorbenen Verfolgten maßgebend, es sei denn, daß seine soziale Stellung eine günstigere Einreihung re...
-
BEGDV 1 § 13 Hundertsatz der Rente (Law)
...141d bis 141k BEG berücksichtigt werden, 7. sonstige Versorgungsbezüge. (4) Ni...
-
BEGDV 1 § 24 Zeitlicher Anwendungsbereich (Law)
...14 bis 16 Abs. 1, § 18 Nr. 1, 5, §§ 20, 21, 22 Abs. 1, 3, 4 und § 23 mit Wirkung vom 1. Oktober 1953; 2. § ...
-
BEGDV 1 § 5 Kinder und ihnen Gleichgestellte (Law)
...14 ein höherer Betrag als 590 Euro monatlich und ab 1. September 2016 ei...
-
BEGDV 1 § 12 Hundertsatz des Unfallruhegehalts und der Versorgungsbezüge (Law)
(1) Das Unfallruhegehalt im Sinne dieser Verordnung beträgt 66 2/3 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 10). (2) Der Rente der Witwe und des Witwers sind 60 vom Hundert, der Ren...
-
BEGDV 1 § 18a Wiederaufleben der Rente (Law)
(Entfällt)
-
BEGDV 1 § 22 Berechnung der Kapitalentschädigung (Law)
(1) Die Kapitalentschädigung wird in der Weise berechnet, daß für jeden vollen Monat, der vom Zeitpunkt des Todes des Verfolgten bis zum 31. Oktober 1953 oder bis zu dem in Absatz 3 genannten früheren...
-
BEGDV 1 § 7 Gewährung der Rente bei Kindern über 18 Jahre (Law)
...14 ein höherer Betrag als 590 Euro monatlich und ab 1. September 2016 ei...
-
BEGDV 1 § 2 Tod im unmittelbaren Anschluß an Deportation oder Freiheitsentziehung (Law)
(Entfällt)
-
BEGDV 1 § 21 Neufestsetzung der Rente bei Änderung der Verhältnisse (Law)
(1) Im Falle des § 21 BEG wird die Rente mit Wirkung vom Ersten des Monats neu festgesetzt, der dem Monat folgt, in dem die Verhältnisse sich geändert haben. (2) Eine Minderung oder Entziehu...
-
BEGDV 1 § 13a Zusammentreffen von Renten für Schaden an Leben mit Renten für Schaden an Körper oder Gesundheit oder mit Renten für Schaden im beruflichen Fortkommen (Law)
(Entfällt)