-
LuftBODV 2 2009 § 8 Zulässige Flugdienstzeiten der Besatzungsmitglieder (Law)
...7) Beginnt eine verlängerte Flugdienstzeit in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr Ortszeit des Startflugplatzes, hat der Luftfahrtunternehmer die Flugdienstzeit auf elf Stunden und 45 Minuten zu begrenzen. ...
-
LuftBODV 2 2009 § 15 Ruhezeiten der Besatzungsmitglieder (Law)
...7, § 9, § 10 oder § 18 Absatz 1 verlängerten Flugdienst von mehr als elf Stunden auf zwölf Stunden, von mehr als zwölf Stunden auf 14 Stunden, von mehr als 14 Stunden auf 16 Stunden und von mehr als 1...
-
LuftBODV 2 2009 § 16 Ruhezeit – Berücksichtigung von Zeitzonenunterschieden (Law)
Besteht zwischen dem Ort des Antritts des Flugdienstes und dem Ort der Beendigung des Flugdienstes (Einsatzort) ein Zeitzonenunterschied von vier oder mehr Zeitzonen, erhöht sich die Mindestruhezeit a...
-
LuftBODV 2 2009 § 20 Abweichungen bei besonderen Belastungen (Law)
Treten besondere Belastungen auf, insbesondere wegen 1. der Betriebsausrüstung und deren Zustand oder der Betriebseigenschaften d...
-
LuftBODV 2 2009 § 18 Verlängerung der Flugdienstzeit und Verkürzung der Ruhezeit in besonderen Fällen (Law)
(1) Die Aufsichtsbehörde kann auf schriftlichen Antrag Abweichungen von den Vorschriften der §§ 8, 9, 10, 15 und 16 zulassen, wenn wichtige Gründe für die Verlängerung der Flugdienstzeit oder für die ...
-
LuftBODV 2 2009 § 3 Festlegung von höchstzulässigen Dienstzeiten, Flugdienstzeiten, Blockzeiten und Ruhezeiten (Law)
(1) Der Luftfahrtunternehmer hat für alle Besatzungsmitglieder höchstzulässige Dienstzeiten, Flugdienstzeiten und Blockzeiten sowie angemessene Ruhezeiten festzulegen, die den Vorschriften dieser Vero...